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2 StR 248/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 248/14 vom 30. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2014 gemäß § 206a StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten am 5. Februar 2014 we- gen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Frei- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision hat er die Verletzung materi- ellen Rechts gerügt. Der Angeklagte ist am 22. Juli 2014 verstorben. Das Verfahren ist daher gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil – auch dessen Kostenentscheidung – ist damit gegen- standslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschluss vom 5. August 1999 – 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 206a Rdn. 8). Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 – 1 StR 388/08, NStZ–RR 2009, 21). Da das Rechtsmittel des Angeklagten kei- ne Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die 1 2 3 - 3 - notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung we- gen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 23. August 2012 – 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359); in der Beschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng