Beschluss
1 StR 340/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Tötung eines wenige Monate alten Kindes kommt Heimtücke nicht allein wegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Kindes in Betracht; maßgeblich ist die Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten.
• Ein schutzbereiter Dritter ist nur dann anzunehmen, wenn dieser aufgrund räumlicher Nähe die Schutzfunktion bei der Tat wirksam hätte ausüben oder zumindest dem Täter etwas entgegensetzen können.
• Die Abwesenheit des Kindesvaters in mehr als unerheblicher Entfernung (über 1 km) schließt seine Qualifikation als schutzbereiter Dritter aus; eine vorherige freiwillige Wegnahme des Schutzes durch den Vater begründet keine heimtückische Ausnutzung durch die Täterin.
• Bei fehlschlagender Annahme eines Mordmerkmals ist eine Strafbarkeit wegen Totschlags in Betracht zu ziehen und der Schuldspruch entsprechend zu ändern.
Entscheidungsgründe
Heimtücke bei Tötung eines Säuglings: räumliche Nähe des schutzbereiten Dritten erforderlich • Bei der Tötung eines wenige Monate alten Kindes kommt Heimtücke nicht allein wegen der Arg- und Wehrlosigkeit des Kindes in Betracht; maßgeblich ist die Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten. • Ein schutzbereiter Dritter ist nur dann anzunehmen, wenn dieser aufgrund räumlicher Nähe die Schutzfunktion bei der Tat wirksam hätte ausüben oder zumindest dem Täter etwas entgegensetzen können. • Die Abwesenheit des Kindesvaters in mehr als unerheblicher Entfernung (über 1 km) schließt seine Qualifikation als schutzbereiter Dritter aus; eine vorherige freiwillige Wegnahme des Schutzes durch den Vater begründet keine heimtückische Ausnutzung durch die Täterin. • Bei fehlschlagender Annahme eines Mordmerkmals ist eine Strafbarkeit wegen Totschlags in Betracht zu ziehen und der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Die Angeklagte tötete ihre sechs Monate alte Tochter. Der Kindesvater verließ die Wohnung freiwillig, um eine zwei Kilometer entfernte Arztpraxis aufzusuchen und sich krankschreiben zu lassen, damit er sich anschließend verstärkt um das Kind kümmern konnte. Vor dem Verlassen hatte der Vater die Betreuung des Kindes größtenteils übernommen und vertraute der Angeklagten die vorübergehende Obhut an. Die Abwesenheit des Vaters dauerte etwa 30 Minuten; er befand sich währenddessen mehr als einen Kilometer von der Wohnung entfernt. Die Schwurgerichtskammer hatte zunächst Mord wegen Heimtücke festgestellt; die Angeklagte legte Revision ein. • Die Annahme der Heimtücke setzt nicht auf die Wehrlosigkeit des Säuglings selbst, sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten ab. Nach ständiger Rechtsprechung muss der schutzbereite Dritte aufgrund der Umstände den Schutz auch wirksam erbringen können, wofür eine gewisse räumliche Nähe erforderlich ist (§§ 212, 213, 211 StGB relevant für Tatbewertung). • Hier fehlte diese Nähe: Der Kindesvater entfernte sich freiwillig und über mehr als einen Kilometer, wodurch er zur Abwehr des Angriffs faktisch nicht mehr in der Lage war. Eine stellvertretende Zurechnung seiner Arg- und Wehrlosigkeit kommt nur in Betracht, wenn der Dritte dem Täter bei dem Angriff grundsätzlich etwas entgegensetzen könnte; das war vorliegend nicht gegeben. • Es lagen keine zurechenbaren Täuschungen oder Aufforderungen der Angeklagten vor, die den Vater in die Entfernung gelockt hätten; seine Abwesenheit beruhte auf eigenem Entschluss und nicht auf Einflussnahme durch die Angeklagte. • Weil das Mordmerkmal Heimtücke entfällt und keine anderen Mordmerkmale tragfähig festgestellt sind, war der Schuldspruch rechtsfehlerfrei entsprechend zu ändern. Mangels weiterer aussichtsreicher Feststellungen hat der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch in Totschlag geändert und den Strafausspruch aufgehoben. • Der Fall wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen; bei der neuen Strafzumessung sind doppelte Verwertungen zu vermeiden (vgl. § 46 Abs. 3 StGB). Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung wegen Mordes aufgehoben und den Schuldspruch auf Totschlag geändert. Die Voraussetzungen für das Mordmerkmal der Heimtücke lagen nicht vor, weil der Kindesvater sich freiwillig und in unzulässiger räumlicher Entfernung befand und somit nicht als schutzbereiter Dritter galt. Es besteht kein Nachweis dafür, dass die Angeklagte den Vater zur Wegnahme des Schutzes veranlasst hat. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur erneuten Strafzumessung, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen; dabei sind Formulierungen zu vermeiden, die ein Doppelverwertungsverbot verletzen könnten.