Entscheidung
3 StR 398/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 3 9 8 / 1 3 vom 5. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten K. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 23. Juli 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Mönchengladbach vom 3. Mai 2013 mit Beschluss vom 14. Mai 2014 im Schuld- und Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen "Gegenvorstellung", die sich als Anhörungsrüge nach § 356a StPO erweist. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat in seinem Beschluss weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigen- des Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt auch für den Sachvortrag zu der Verfahrensrüge, im Rahmen der Überwachung der Telekommunikation bekannt gewordene SMS-Mitteilungen seien "weder vor dem 28. November 2012 noch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zu irgendeinem Zeitpunkt (im Strengbeweis) nochmals verlesen oder anderweitig wörtlich in die Haupt- verhandlung eingeführt" worden. Er hat die Rüge indes, wie sich aus den Aus- 1 2 3 - 3 - führungen des Beschlusses vom 14. Mai 2014 zwanglos ergibt, als unzulässig erachtet, weil das Revisionsvorbringen in einem maßgeblichen Punkt unzutref- fend ist und daher keine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Rüge durch das Revisionsgericht geboten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318; Urteil vom 27. Juli 2005 - 2 StR 203/05, NStZ 2006, 55, 56). Becker RiBGH Hubert befindet sich Schäfer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Spaniol