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Beschluss

3 StR 438/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten war teilweise erfolgreich: Ein Verurteilungspunkt wurde eingestellt, der Schuldspruch in anderen Punkten geändert. • Bei der Strafzumessung dürfen bloße pauschale Feststellungen über nicht abgeurteilte zusätzliche Taten nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. • Wenn der Strafausspruch auf solchen rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht, sind Einzelstrafen und Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Einstellung und Aufhebung des Strafausspruchs wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung • Die Revision des Angeklagten war teilweise erfolgreich: Ein Verurteilungspunkt wurde eingestellt, der Schuldspruch in anderen Punkten geändert. • Bei der Strafzumessung dürfen bloße pauschale Feststellungen über nicht abgeurteilte zusätzliche Taten nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. • Wenn der Strafausspruch auf solchen rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht, sind Einzelstrafen und Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Der Angeklagte stellte ab 2006 Dopingmittel selbst her, beschaffte Rohstoffe aus dem Ausland, erwarb Produktionsgeräte und zahlreiches Verpackungsmaterial. Anfangs produzierte er in seinem Wohnhaus, später in einem angemieteten Labor; er testete die Mittel selbst und gab sie an Bekannte in der Bodybuilder-Szene ab. Ab Mai 2008 vertrieb er die Mittel verstärkt und bediente zuletzt nach Feststellungen 40 bis 50 Abnehmer, wodurch er mehrere tausend Euro monatlich erzielte. Das Landgericht stellte neun Fälle des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken in der Zeit zwischen Juli 2008 und 10.10.2010 fest und verurteilte ihn insgesamt zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Angeklagte legte Revision ein, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügte. • Die Revision hatte in Teilen Erfolg: In einem der in den Urteilsgründen genannten Fälle (Fall II.4) stellte der Bundesgerichtshof das Verfahren auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft gemäß §154 Abs.2 StPO ein, wodurch der Schuldspruch hierauf geändert wurde. • Die Begründung des Strafausspruchs ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht bei der Strafzumessung den Umfang und die Dauer der Tatbegehung auch anhand pauschaler Feststellungen zu weiteren, nicht abgeurteilten Taten belastend berücksichtigt hat. • Nach ständiger Rechtsprechung dürfen solche nicht abgeurteilten Taten nur dann strafschärfend herangezogen werden, wenn sie prozessordnungsgemäß und so bestimmt festgestellt sind, dass ihr wesentlicher Unrechtsgehalt abschätzbar ist und bloße Verdachtsmomente ausgeschlossen sind. • Hier genügten die allgemeinen Feststellungen zur Zahl der zuletzt bedienten Abnehmer nicht diesen Anforderungen, weil weder Häufigkeit noch Mengen der Übergaben konkretisiert wurden und der Angeklagte zudem andere Arzneimittel verkauft hatte. • Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der gesamte Strafausspruch auf dieser rechtsfehlerhaften Erwägung beruht, können die festgesetzten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. • Folge: Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über verbleibende Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. • Rechtliche Bezugnahmen: §154 Abs.2 StPO (Einstellung auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft), allgemeine Anforderungen an strafschärfende Berücksichtigung nicht abgeurteilter Taten nach einschlägiger Rechtsprechung; Erwägungen zur Strafzumessung nach §95 Abs.3 AMG sind berührt. Teilerfolg der Revision: Das Verfahren wurde hinsichtlich eines Verurteilungspunkts eingestellt und der Schuldspruch insoweit geändert. Der übrige Strafausspruch wurde aufgehoben, weil das Landgericht bei der Strafzumessung zu Unrecht pauschal auf nicht konkret festgestellte weitere Taten abgestellt hat. Einzelstrafen und Gesamtstrafe können deshalb nicht Bestand haben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.