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IX ZR 189/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 189/10 vom 8. August 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 8. August 2014 beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen die Streitwertfest- setzung vom 13. Oktober 2011 und gegen den die Kostenerinne- rung zurückweisenden Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2012 werden zurückgewiesen. Gründe: Die als (weitere) Gegenvorstellungen der Klägerin auszulegenden Schreiben vom 9. Januar 2013 und 9. März 2013 geben keinen Anlass zur Ab- änderung der angegriffenen Entscheidungen. 1. Die von der Klägerin gegen den Kostenansatz gemäß der Kosten- rechnung vom 2. November 2011 mit Blick auf ihre Mittellosigkeit geltend ge- machte Kostenfreiheit besteht nicht. Die Klägerin ist verpflichtet, die Gerichts- kosten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen (Nr. 1242 KV zu § 3 Abs. 2 GKG, § 6 Abs. 2 GKG). Eine Kostenfreiheit hätte sie allenfalls mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangen können (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO). Hieran fehlt es, weil der Senat die von der Klägerin beantragte Pro- zesskostenhilfe durch Beschluss vom 13. Oktober 2011 abgelehnt hat. 1 2 - 3 - 2. Das Schreiben der Klägerin vom 9. März 2013 ist zugleich als Gegen- vorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 13. Okto- ber 2011 auszulegen, weil nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Anlass zu einer abweichenden Festsetzung des mit 528.762,79 € festgesetzten Streitwertes besteht jedoch nicht. Bei dem von der Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Zinsschaden in Höhe von 229.215,17 € handelt es sich nicht um eine Nebenforderung, die gemäß § 4 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO für den Streitwert unbeachtlich wäre. Zinsen sind aus- nahmsweise keine Nebenforderungen, wenn sie wie hier Teil eines einheitli- chen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2009 - IX ZR 188/08, nv, Rn. 2 f; vom 17. November 2011 - IX ZR 161/09, nv, Rn. 2; vom 10. Mai 2012 - IX ZR 205/09, nv, Rn. 5). 3 - 4 - 3. Die Klägerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 08.09.2009 - 4 O 16243/08 - OLG München, Entscheidung vom 22.09.2010 - 15 U 4871/09 - 4