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Entscheidung

5 StR 264/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 S t R 2 6 4 / 1 4 vom 12. August 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Au- gust 2014, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Bellay als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28. Januar 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet wird, hat kei- nen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der später Geschä- digte M. mit den nichtrevidierenden Mitangeklagten G. , Gü. und S. Streit wegen gegenseitiger Geldforderungen. Er selbst hatte seit länge- rem seine Mitgliedsbeiträge für den Motorradclub „M. “ nicht bezahlt, dem er und die drei Mitangeklagten sowie der Angeklagte angehörten, der als „Präsident“ des Motorradclubs fungierte. Außerdem verlangte Gü. von ihm noch die Bezahlung eines Tattoos und die Rückerstattung von Auslagen. Am 1 2 - 4 - Abend des 24. Februar 2012 entschlossen sich die drei Mitangeklagten, M. zur Rede zu stellen und erforderlichenfalls mit Gewalt zur Schuldenbegleichung zu zwingen. Sie suchten M. in dessen Wohnung auf und drängten ihn ins Wohnzimmer, wo G. und Gü. ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten; zudem trat ihm Gü. zweimal mit dem Fuß gegen den Kopf. Wäh- rend der Gewalttätigkeiten forderten G. und Gü. den Geschädigten wie- derholt zur Begleichung seiner Schulden auf; S. sicherte unterdessen durch seinen Verbleib an der Wohnungstür, dass der Geschädigte nicht fliehen konnte. Weil M. den Forderungen nicht nachgab, zwangen ihn die drei Mit- angeklagten dazu, mit ihnen in einem Pkw zur Club-Gaststätte des Motor- radclubs zu fahren, damit er dort in einer Clubversammlung Rede und Antwort stehe. Weil sie dort niemanden antrafen, fuhren sie nach einem Telefonat mit dem Angeklagten in die Nähe von dessen Wohnung, wo dieser zustieg. Der Angeklagte sah, dass M. bereits im Gesicht verletzt war, und erfuhr spätes- tens jetzt gesprächsweise von dessen Weigerungshaltung. Um die Ausweglo- sigkeit der Situation des Geschädigten M. noch zu verstärken, kamen der Angeklagte und die Mitangeklagten überein, die Schuldenangelegenheit an ei- nem ruhigeren Ort zu „klären“, und fuhren mit ihm zu einem abgelegenen Wald- stück. Dort forderte der Angeklagte den Geschädigten M. auf, sich nieder- zuknien, und versetzte ihm sodann einen schmerzhaften Kniestoß gegen das Ohr, um den Geldforderungen weiteren Nachdruck zu verleihen; G. gab dem Geschädigten einen wuchtigen Stoß in den Schulterbereich. Zu weiteren Tätlichkeiten kam es nicht mehr, nachdem der Angeklagte einen Anruf erhalten und den Mitangeklagten bedeutet hatte, aufbrechen zu müssen. Auf der Rück- fahrt forderte der Angeklagte den Geschädigten M. erneut zur Zahlung auf und verlangte von ihm, sich noch am selben Abend wegen einer Geldübergabe zu melden. Hierzu kam es nicht mehr, weil sich M. an die Polizei wandte. - 5 - Bei der rechtlichen Würdigung hat das Landgericht zur mittäterschaftli- chen Tatbegehung ausgeführt, dass sich jeder der Angeklagten die Tatbeiträge der anderen auch insoweit „als eigene zurechnen“ lassen müsse, als er „im Konkreten nicht selbst gehandelt“ habe (UA S. 16 f.). Im Rahmen der Strafzu- messung ist dem Angeklagten strafmildernd „zugutegehalten“ worden, dass er am Geschehen in der Wohnung des Geschädigten „nicht aktiv beteiligt war“ (UA S. 18). 2. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3. Das Rechtsmittel führt auch nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. a) Allerdings bestehen gegen den von der Strafkammer bei der Strafzu- messung wohl unter Einbeziehung der Körperverletzungshandlungen des ers- ten Handlungsabschnitts zugrunde gelegten Schuldumfang die bereits vom Ge- neralbundesanwalt in der Antragsschrift geäußerten Bedenken. Die Feststel- lungen des Landgerichts bieten keine Grundlage, auch schon die allein von den Mitangeklagten in der Wohnung des Geschädigten begangene gemeinschaftli- che gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB dem Ange- klagten als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. An dem diesbezügli- chen gemeinsamen Tatentschluss war der Angeklagte nicht beteiligt. Für eine (vom Landgericht auch nicht erörterte) Annahme sukzessiver Mittäterschaft des Angeklagten ist hinsichtlich dieses Geschehensabschnitts – ungeachtet der konkurrenzrechtlichen Beurteilung der Taten durch das Landgericht als Tatein- heit – kein Raum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zieht bei einem Geschehen, welches schon vollständig abgeschlossen ist, das Einverständnis des später Hinzutretenden trotz Kenntnis, Billigung oder Aus- nutzung der durch andere Mittäter geschaffenen Lage eine strafbare Verantwor- 3 4 5 6 - 6 - tung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich (vgl. BGH, Ur- teil vom 24. April 1952 – 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344, 346; Beschlüsse vom 24. November 1993 – 2 StR 606/93, NStZ 1994, 123, vom 12. Februar 1997 – 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; Urteil vom 18. Dezember 2007 – 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280, und Beschluss vom 22. Mai 2013 – 2 StR 14/13, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 37). b) Zwar ist nicht völlig auszuschließen, dass die Bemessung der gegen den Beschwerdeführer erkannten Strafe auf der Zugrundelegung eines zu gro- ßen Schuldumfangs beruht, den das Landgericht mit der Erwägung, der Ange- klagte habe sich an dem Geschehen in der Wohnung „nicht aktiv“ beteiligt, frei- lich strafmildernd nachhaltig relativiert hat; zudem war dem Angeklagten anzu- lasten, dass er sich in Kenntnis der bereits erfolgten Misshandlungen an dem weiteren Tatgeschehen beteiligt hatte. Das Urteil hat aber jedenfalls deshalb Bestand, weil die vom Landgericht ausgesprochene Strafe mit Blick auf das Tatbild auf der Grundlage der nicht von einem Rechtsfehler betroffenen Zumes- sungserwägungen jedenfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Die strengere Bestrafung des Angeklagten im Vergleich zu den Mitangeklagten und die allein ihm versagte Strafaussetzung zur Bewährung sind maßgeblich der unterschiedlichen Vorstrafensituation geschuldet. Für seine Beurteilung steht dem Senat ein rechtsfehlerfrei ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2008 – 4 StR 226/08, StV 2009, 464, 465, vom 13. Oktober 2009 – 5 StR 347/09, BGHR StPO § 354 Abs. 1a Anwen- dungsbereich 9, und vom 21. Mai 2014 – 4 StR 144/14). Der Angeklagte hatte 7 8 - 7 - auch Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen, die sein Verteidiger für ihn genutzt hat. Basdorf Sander Schneider Berger Bellay