Urteil
2 StR 573/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO beendet ein bereits bestehendes Wahlmandat nicht; der beigeordnete Beistand bleibt berechtigt, im Rahmen der zivilrechtlichen Vollmacht Untervollmacht zu erteilen.
• Eine Revisionsbegründung erfüllt § 390 Abs. 2 StPO, wenn sie innerhalb der Frist von einem wirksam bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnet wird; der Zusatz ‚für Rechtsanwalt/Rechtsanwältin …‘ steht der Verantwortungsübernahme des Unterzeichnenden nicht ohne weiteres entgegen.
• Bei freisprechender Beweiswürdigung muss das Urteil alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschöpfend und in einer umfassenden Gesamtwürdigung darstellen; Unterlassene Darlegungen können Rechtsfehler begründen.
Entscheidungsgründe
Beistandsbestellung und Wirksamkeit von Untervollmacht sowie Anforderungen an freisprechende Urteilserläuterung • Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO beendet ein bereits bestehendes Wahlmandat nicht; der beigeordnete Beistand bleibt berechtigt, im Rahmen der zivilrechtlichen Vollmacht Untervollmacht zu erteilen. • Eine Revisionsbegründung erfüllt § 390 Abs. 2 StPO, wenn sie innerhalb der Frist von einem wirksam bevollmächtigten Rechtsanwalt unterzeichnet wird; der Zusatz ‚für Rechtsanwalt/Rechtsanwältin …‘ steht der Verantwortungsübernahme des Unterzeichnenden nicht ohne weiteres entgegen. • Bei freisprechender Beweiswürdigung muss das Urteil alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschöpfend und in einer umfassenden Gesamtwürdigung darstellen; Unterlassene Darlegungen können Rechtsfehler begründen. Die Nebenklägerin erstattete Anzeige wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung, dem der Angeklagte die Tat bestritt und stattdessen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr behauptete. Die Nebenklägerin mandatierte Rechtsanwältin G., die zugleich als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO beigeordnet wurde; G. war ermächtigt, Untervollmacht zu erteilen. Die Nebenklägerin legte durch G. Revision gegen den Freispruch des Landgerichts ein; die Revisionsbegründung wurde jedoch von einem in der Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwalt Ge. unterzeichnet. Das Landgericht hatte den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, ohne die Einlassungen des Angeklagten und bestimmte Umstände ausreichend darzustellen. Der BGH prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Revision der Nebenklägerin sowie die Formwirksamkeit der Revisionsbegründung. • Zulässigkeit: Die Revision der Nebenklägerin war form- und fristgerecht begründet. • Bevollmächtigung und Untervollmacht: Die von der Nebenklägerin erteilte Vollmacht an Rechtsanwältin G. umfasste das Recht zur Untervollmachterteilung; G. konnte deshalb in Ausübung ihres Wahlmandats vor Fristablauf einem Kollegen (Ge.) Untervollmacht erteilen, wodurch dessen Unterzeichnung wirksam wurde. • Allgemeine Vertretung vs. Untervollmacht: Eine Übertragung der gerichtlichen Beiordnung selbst ist nicht möglich, wohl aber das Tätigwerden eines anderen Rechtsanwalts bei wirksamer Untervollmacht; allgemeine Vertreterbestellung nach § 53 Abs. 2 BRAO lag hier nicht vor, ist aber nicht erforderlich, wenn Untervollmacht aus dem Mandat besteht. • Formerfordernis der Revisionsbegründung (§ 390 Abs. 2 StPO): Zweck ist die Sicherstellung sachkundiger, verantworteter Begründungen; der unterzeichnende Rechtsanwalt muss gestaltend mitwirken oder den Inhalt geprüft und verantwortet haben. • Unterzeichnung ‚für …‘: Der Zusatz ‚für Rechtsanwältin …‘ indiziert nicht ohne Weiteres Verantwortungsablehnung; bei sachgerechtem, ersichtlich rechtskundigem Inhalt und vorliegender Untervollmacht sind die Formerfordernisse erfüllt. • Fehler der Beweiswürdigung: Das Landgericht hat die Einlassungen des Angeklagten nicht im Ermittlungsverlauf dargestellt und verschiedene Indizien (umfang der Verletzungen, fehlende Erörterung, weshalb der Angeklagte trotz vermeintlicher Erkennbarkeit erst nach DNA-Treffer identifiziert wurde) nicht erschöpfend gewürdigt. • Rechtsfolgen: Wegen dieser Darlegungs- und Erörterungsmängel hält der freisprechende Schuldspruch der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand; das Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Revision der Nebenklägerin hatte Erfolg: Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20.06.2013 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Begründet wurde dies damit, dass die Revisionsbegründung formwirksam war, weil die bevollmächtigte Rechtsanwältin G. Untervollmacht erteilen durfte und der unterzeichnende Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. Außerdem wies der Senat erhebliche Mängel in der Beweiswürdigung des Landgerichts nach, insbesondere mangelhafte Darstellung und Bewertung der Einlassungen des Angeklagten sowie unvollständige Erörterung der Verletzungen und der Umstände der späteren Identifizierung; diese Mängel seien durchgreifend und könnten das Ergebnis beeinflusst haben. Deshalb wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.