Beschluss
VII ZB 4/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigung des Hauptverfahrens ist über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sowie nach billigem Ermessen zu entscheiden.
• Kosten des Verfahrens sind der Partei aufzuerlegen, deren Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.
• Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren können gemäß § 21 GKG entfallen, wenn der entscheidungserhebliche Umstand dem Gericht vor Beschlussfassung bekannt geworden und der Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigung des Verfahrens • Bei übereinstimmender Erledigung des Hauptverfahrens ist über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sowie nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Kosten des Verfahrens sind der Partei aufzuerlegen, deren Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. • Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren können gemäß § 21 GKG entfallen, wenn der entscheidungserhebliche Umstand dem Gericht vor Beschlussfassung bekannt geworden und der Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist. Die Gläubigerin beauftragte am 5.9.2013 den Gerichtsvollzieher mit Vollstreckung und der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners und legte die vollstreckbare Ausfertigung vor. Der Gerichtsvollzieher lehnte ein Tätigwerden ab, weil im Auftrag die konkrete Vollstreckungsmaßnahme nicht gemäß § 802a Abs. 2 ZPO bezeichnet sei. Die Gläubigerin hielt die Adressermittlung für Auftrag und verlangte deren Durchführung. Amtsgericht und Beschwerdegericht wiesen ihre Erinnerung und sofortige Beschwerde ab. Im Rechtsbeschwerdeverfahren wurde die Anschrift des Schuldners ermittelt; die Gläubigerin erklärte daraufhin das Verfahren als erledigt. Der Schuldner widersprach der Erledigungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist. • Bei übereinstimmender Erledigung des Hauptverfahrens entscheidet das Revisionsgericht nach § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten nach dem bisherigen Sach- und Streitstand sowie nach billigem Ermessen. • Nach diesem Maßstab sind die Verfahrenskosten der Gläubigerin aufzuerlegen, weil ihr Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte; ihre Rechtsauffassung zur Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Adressermittlung ohne konkrete Angabe der Vollstreckungsmaßnahme hätte zur erfolgreichen Durchführung der Vollstreckung nicht geführt. • Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden gemäß § 21 GKG nicht erhoben, weil der entscheidungserhebliche Umstand — die Bekanntwerdung der Anschrift des Schuldners — bereits vor der Beschwerdeentscheidung dem Gericht bekannt geworden und der Gläubigerin nicht mitgeteilt worden war. • Der Senat schließt sich den im angefochtenen Beschluss dargelegten, im Wesentlichen zutreffenden Gründen des Landgerichts Heidelberg an und trifft die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 91a Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Verfahrens werden der Gläubigerin auferlegt, weil ihr Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Die Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben, da die Anschrift des Schuldners dem Gericht vor der Beschwerdeentscheidung bekannt geworden und der Gläubigerin nicht mitgeteilt worden ist. Das Verfahren in der Hauptsache ist als erledigt erklärt; der Schuldner hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen. Insgesamt trägt die Gläubigerin die Verfahrenskosten, wobei die Erhebung der Gerichtskosten entfällt.