Beschluss
VI ZR 560/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist teilweise zulässig; sie beschränkt sich auf die Frage der Weiterverwendung eines Prospekts, der nachträglich unrichtig geworden ist.
• Nach § 264a StGB können auch nachträglich unrichtige Prospekte gegenüber einem noch nicht angesprochenen größeren Kreis von Anlegern (weiter)verwendet werden und damit den Tatbestand erfüllen.
• Voraussetzungen der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB sind prüfungsbedürftig, insbesondere ob der Prospekt einem größeren Anlegerkreis vor oder erst nach der Nachtragsvereinbarung zugänglich gemacht wurde und ob die Verantwortlichen vorsätzlich handelten.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Weiterverwendung unrichtigen Emissionsprospekts • Die Revision ist teilweise zulässig; sie beschränkt sich auf die Frage der Weiterverwendung eines Prospekts, der nachträglich unrichtig geworden ist. • Nach § 264a StGB können auch nachträglich unrichtige Prospekte gegenüber einem noch nicht angesprochenen größeren Kreis von Anlegern (weiter)verwendet werden und damit den Tatbestand erfüllen. • Voraussetzungen der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB sind prüfungsbedürftig, insbesondere ob der Prospekt einem größeren Anlegerkreis vor oder erst nach der Nachtragsvereinbarung zugänglich gemacht wurde und ob die Verantwortlichen vorsätzlich handelten. Die Klägerin erwarb über einen Treuhandvertrag eine Kommanditbeteiligung an der V. KG. Im Prospekt vom 05.01.2001 war eine Stornohaftungsregelung zugunsten der Gesellschaft wiedergegeben; die Regelung wurde jedoch durch eine Nachtragsvereinbarung vom 15.01.2001 zu Ungunsten der Gesellschaft geändert. Die Klägerin macht Schadensersatz und Rückabwicklung wegen Prospektmängeln geltend und verlangt Freistellung von einer Haftung. Beklagte sind mehrere Personen und Gesellschaften, darunter die Beklagten zu 3 und 4, frühere Geschäftsführer. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Ansprüche gegen die Beklagten zu 3 und 4 ab. Die Revision der Klägerin richtet sich insbesondere darauf, dass der Prospekt trotz der nachträglichen Änderung nicht aktualisiert bzw. nicht auf diese Änderung hingewiesen wurde. • Zulässigkeit: Die Revision ist insoweit zulässig, als sie sich auf den selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt, ob der Prospekt nach der Nachtragsvereinbarung unverändert weiterverwendet wurde. • Tatbestand § 264a StGB und Schutzgesetz: § 264a Abs.1 Nr.1 StGB stellt unrichtige Angaben in Prospekten unter Strafe; diese Vorschrift ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs.2 BGB zugunsten einzelner Kapitalanleger. • Anwendungsbereich: Der Emissionsprospekt fällt in den Anwendungsbereich des § 264a, auch wenn Anteile über Treuhänder vermittelt wurden (§ 264a Abs.2 StGB). • Unrichtigkeit des Prospekts: Der Prospekt war insoweit unrichtige vorteilhafte Angaben enthaltend, als er die ursprüngliche Stornohaftungsregelung wiedergab, die durch Nachtrag geändert wurde; Erheblichkeit ist zugunsten der Revision zu unterstellen. • Weiterverwendung nach Unrichtigkeit: Die Fortverwendung eines ehemals richtigen, nachträglich unrichtig gewordenen Prospekts gegenüber einem noch nicht angesprochenen größeren Anlegerkreis erfüllt ebenfalls den Tatbestand des § 264a; es kommt nicht auf die erstmalige Veröffentlichung an. • Verfahrensfehler des Berufungsgerichts: Das Berufungsgericht hat entscheidungserhebliche, von der Klägerin behauptete Tatsachen (etwa Zurückhaltung der Handelsvertreter bis zur Nachtragsvereinbarung; Zeitpunkt der Erstverbreitung) nicht berücksichtigt und die Beweisaufnahme nicht hinreichend geführt; der Vortrag war nicht offensichtlich unsubstantiiert. • Vorsatz und Verantwortlichkeit: Die Annahme fehlenden Vorsatzes der Beklagten zu 4 ist revisionsrechtlich zu prüfen, weil das Berufungsgericht vorliegend widersprüchliche Feststellungen traf und den Vortrag der Klägerin nicht ausreichend gewürdigt hat. • Rechtsfolge: Wegen dieser Mängel ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dort Feststellungen zum Zugänglichmachen des Prospekts, zur Weiterverwendung nach der Nachtragsvereinbarung und zur Verantwortlichkeit und Vorsatzlage getroffen werden können. Der Bundesgerichtshof hebt das Teil- und Grundurteil des OLG Braunschweig vom 02.01.2013 auf, soweit über die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4 entschieden wurde, und verwirft die weitergehende Revision als unzulässig. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliche Feststellungen zur Frage unterlassen hat, ob der Prospekt nach der Nachtragsvereinbarung weiterhin gegenüber einem größeren Kreis von Anlegern verwendet wurde und ob den Beklagten der geänderte Inhalt bekannt war bzw. sie vorsätzlich handelten. Das Berufungsgericht hat insbesondere den Vortrag über Zurückhaltung der Handelsvertreter und den Zeitpunkt der Erstverbreitung nicht genügend aufgeklärt; daher sind diese Umstände in der neuen Verhandlung zu ermitteln und zu beurteilen.