Entscheidung
1 StR 390/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 3 9 0 / 1 4 vom 20. August 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 3.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts München I vom 11. April 2014 aufgehoben a) bezüglich aller Angeklagter im Strafausspruch, b) bezüglich der Angeklagten T. und B. zudem je- weils, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht München I hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten T. wegen „Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit uner- laubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlichen Fällen des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Ange- klagten B. wegen „Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungs- 1 - 3 - mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie- ben Jahren und neun Monaten, den Angeklagten C. wegen „zweier tat- mehrheitlicher Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit jeweils mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und zehn Monaten. Zudem hat die Strafkammer bei dem Angeklagten T. den erweiterten Verfall hinsichtlich eines BMW sowie bei dem Angeklagten C. den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 Euro angeordnet. Die Angeklagten T. und B. hat das Landgericht von wei- teren Anklagevorwürfen freigesprochen. Die jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus dem Tenor ersichtlichen Teiler- folg; im Übrigen sind sie jeweils unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Strafkammer hat bezüglich der Angeklagten T. und B. nicht erörtert, ob eine Unterbringung dieser Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt (§ 64 StGB) in Betracht kommt. Hierzu hätte aber angesichts der Fest- stellungen zum umfangreichen Drogenkonsum beider Angeklagter (T. : mehrere Gramm Kokain pro Tag, mehrwöchige Entzugserscheinungen bei Haftantritt; B. : seit einigen Jahren mehrere Gramm Cannabis pro Tag) und der Tatsache, dass die Taten auch dem eigenen Betäubungsmittelkonsum dienten, Anlass bestanden (vgl. zum Prüfungsmaßstab Senat, Beschluss vom 18. September 2013 – 1 StR 456/13 mwN). Die Strafkammer hat den Betäu- bungsmittelkonsum beider Angeklagter lediglich im Hinblick auf eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit erörtert; die Anordnung der Unterbringung in 2 - 4 - einer Entziehungsanstalt ist indes nicht von der Annahme erheblich verminder- ter Schuldfähigkeit abhängig (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 67/14). 2. Bei dem Angeklagten T. hat die Strafkammer bei der Tat 1 die Vo- raussetzungen des § 31 BtMG für erfüllt erachtet, die Strafe dem nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG iVm § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen entnom- men und für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt (zugleich Einsatzstrafe). Hierbei hat sie – worauf die Revision zutreffend hin- weist – rechtsfehlerhaft (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 3 StR 287/14 mwN) nicht erwogen, ob aufgrund des vertypten Milderungs- grundes die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG möglich gewesen wäre. 3. Bei den Angeklagten B. und C. besteht im Rahmen der Strafzumessung ein Erörterungsmangel. Bei beiden Angeklagten hat die Straf- kammer die Einzelstrafen den Normalstrafrahmen entnommen und im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu ihren Gunsten gewürdigt, dass sie jeweils den anderweitig verfolgten G. als Lieferanten von verfahrensgegenständ- lichen Betäubungsmitteln benannt und belastet haben. Angesichts dieser un- vollständigen Angaben kann der Senat nicht nachprüfen, ob – was bei dieser Sachlage nicht fernliegt – die Voraussetzungen von § 31 BtMG bei den beiden Angeklagten vorgelegen haben oder nicht. Dies zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen beide Angeklagte. 3 4 - 5 - 4. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von den darge- legten Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); die Feststellungen können durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen. Raum Graf Jäger Radtke Mosbacher 5