Entscheidung
3 StR 320/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 3 2 0 / 1 4 vom 20. August 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 20. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Oldenburg vom 11. Februar 2014 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über diese Gesamt- strafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Vorstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des An- geklagten erbracht. Gleiches gilt für die Zumessung der im vorliegenden Ver- fahren verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Der Gesamtstrafenausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. In- soweit hat die Strafkammer auch die - für eine vom Angeklagten am 17. Mai 2012 begangene gefährliche Körperverletzung verhängte - unerledigte Geld- strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 4. Februar 2013 (22 Ds 103/12) einbezogen und dabei übersehen, dass der - seit dem 5. Mai 2012 rechtskräftige - Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 18. April 2012 (22 Cs 76/12) bei der hier vorzunehmenden nachträglichen Gesamtstrafen- bildung Zäsurwirkung entfaltet, da er - bezogen auf die vorliegend abzuurtei- lende Tat vom 25. Januar 2012 - die früheste von mehreren rechtskräftigen, unerledigten Vorverurteilungen ist. Die vom Landgericht vorgenommene Einbe- ziehung der durch das Amtsgericht Oldenburg am 4. Februar 2013 verhängten Geldstrafe kam daher aus Rechtsgründen nicht in Betracht (vgl. BGH, Be- schluss vom 17. Juli 2001 - 4 StR 212/01, NStZ-RR 2001, 368, 369 mwN). Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann diese rechts- fehlerhafte Verfahrensweise des Landgerichts den Angeklagten beschweren. Bei rechtlich zutreffender Gesamtstrafenbildung wäre die einbezogene Geld- strafe selbständig bestehen geblieben. Der Senat kann für diesen Fall weder ausschließen, dass die vorliegend erkannte Gesamtfreiheitsstrafe niedriger ausgefallen wäre, noch, dass der - nach den Feststellungen 1.500 € netto mo- natlich verdienende - Angeklagte die Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen 2 3 4 - 4 - zu je 30 € bezahlen kann und sie daher nicht als Ersatzfreiheitsstrafe zu voll- strecken sein wird. Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfeh- lern, die ausschließlich die Bildung einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglich- keit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschlie- ßende Kostenentscheidung vorbehalten. Becker Pfister Hubert Mayer Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 5