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Entscheidung

3 StR 338/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 3 3 8 / 1 4 vom 20. August 2014 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2014 ge- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 3. März 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall IV. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung in einem Fall entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten 2011 wegen einer Serie von u.a. Hehlerei- und Urkundenfälschungsdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat mit Be- 1 - 3 - schluss vom 17. November 2011 (3 StR 203/11) teilweise im Schuldspruch so- wie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Nunmehr hat das Land- gericht unter weitgehender Einstellung des Verfahrens wegen der verbliebenen Tatvorwürfe den Angeklagten wegen Beihilfe zur Unterschlagung (Fall IV. 1. der Urteilsgründe) und wegen versuchten Betrugs (Fall IV. 12. der Urteilsgründe) verurteilt, zusammen mit den rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen eine Ge- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt und drei Mo- nate wegen der Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Ange- klagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Ver- fahren ein, soweit der Angeklagte im Fall IV. 1. verurteilt worden ist. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der verblei- benden Einsatzstrafe von zwei Jahren sowie weiteren Einzelstrafen von u.a. einem Jahr und neun Monaten, zweimal einem Jahr und acht Monaten sowie sechsmal einem Jahr und sechs Monaten ohne die durch die Verfahrensein- stellung weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten eine geringere Gesamt- freiheitsstrafe verhängt hätte. 2 3 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil- lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel ent- standenen - Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 4