Beschluss
XII ZB 179/14
BGH, Entscheidung vom
23mal zitiert
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wird ein Sachverständigengutachten im Aufhebungsverfahren eingeholt und zur Entscheidungsgrundlage gemacht, muss es den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen; insbesondere ist der Betroffene vor Erstattung persönlich zu untersuchen.
• Die Weigerung des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen, rechtfertigt grundsätzlich nicht das Unterlassen der persönlichen Untersuchung; das Gericht kann Vorführung anordnen (§§ 283, 280 FamFG).
• Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstelltes Gutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar; darauf gestützte Entscheidungen sind aufzuheben.
• Eine nachträgliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers, die auf einem verfahrensfehlerhaften Gutachten beruht, kann nicht Bestand haben.
Entscheidungsgründe
Unverwertbarkeit nicht persönlich erhobener Sachverständigengutachten im Aufhebungsverfahren • Wird ein Sachverständigengutachten im Aufhebungsverfahren eingeholt und zur Entscheidungsgrundlage gemacht, muss es den formalen Anforderungen des § 280 FamFG genügen; insbesondere ist der Betroffene vor Erstattung persönlich zu untersuchen. • Die Weigerung des Betroffenen, sich untersuchen zu lassen, rechtfertigt grundsätzlich nicht das Unterlassen der persönlichen Untersuchung; das Gericht kann Vorführung anordnen (§§ 283, 280 FamFG). • Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstelltes Gutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar; darauf gestützte Entscheidungen sind aufzuheben. • Eine nachträgliche Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers, die auf einem verfahrensfehlerhaften Gutachten beruht, kann nicht Bestand haben. Der Betroffene beantragt die Aufhebung seiner bestehenden Betreuung, die Aufgaben in Rechtsangelegenheiten, Behördenvertretung, Wohnungsangelegenheiten und Kontoeröffnung umfasst und für die Einwilligungsvorbehalte angeordnet sind. Das Amtsgericht wies den Aufhebungsantrag zurück und erweiterte zugleich die Betreuung um die Befugnis des Betreuers, über das Bankkonto zu verfügen. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung. Gegen die Bestätigung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Im Verfahren liegt ein psychiatrisches Gutachten vor, auf das die Gerichte ihre Entscheidungen stützen; der Sachverständige hat den Betroffenen jedoch nicht persönlich untersucht. Das Amtsgericht und Landgericht hielten die Gutachtendiagnose dennoch für ausreichend; der Betroffene hat zahlreiche unverständliche Eingaben gemacht, die seine Betreuungsbedürftigkeit nahelegen sollen. • Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet; das Landgericht durfte das ohne persönliche Untersuchung erstellte Gutachten nicht verwerten, wenn es seine Entscheidung darauf stützt. • Nach § 280 Abs. 2 FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen; ein darauf beruhendes Gutachten, das diese Anforderung nicht erfüllt, ist grundsätzlich unverwertbar. • Die Verweigerung des Betroffenen eines Kontakts zum Sachverständigen befreit das Gericht nicht von der Pflicht, eine persönliche Untersuchung zu veranlassen; das Gericht kann nach §§ 283 Abs. 1, 3 FamFG die Vorführung anordnen, soweit dies verhältnismäßig ist. • Weil die Instanzgerichte ihre Entscheidungen auch auf das verfahrensfehlerhafte Gutachten stützten, kann die vorgenommene Erweiterung des Betreuungsaufgabenkreises nicht Bestand haben; deshalb sind weitere Ermittlungen erforderlich. • Der Senat verweist die Sache an das Landgericht zurück, damit ein den formalen Anforderungen genügendes neues Sachverständigengutachten eingeholt und die Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung geprüft wird; bei Fernbleiben des Betroffenen kann die Vorführung angeordnet werden. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26.03.2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Begründend ist festzustellen, dass ein ohne persönliche Untersuchung erstattetes Gutachten nicht als tragfähige Entscheidungsgrundlage dient und daher die getroffene Ablehnung der Aufhebung der Betreuung sowie die Erweiterung des Aufgabenkreises auf Verfügungen über das Bankkonto nicht Bestand haben können. Das Beschwerdegericht hat nach Zurückverweisung ein neues, den Anforderungen des § 280 FamFG entsprechendes Gutachten einzuholen und zu prüfen, ob eine persönliche Anhörung oder erforderlichenfalls eine Vorführung des Betroffenen vorzunehmen ist. Entscheidend ist, dass die Verfahrensanforderungen eingehalten werden, bevor über das Fortbestehen oder die Erweiterung der Betreuung abschließend entschieden wird.