Urteil
1 StR 13/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Beweisantrags muss die Eignung des benannten Beweismittels in Bezug auf die konkret benannten Beweistatsachen substantiiert begründen; eine Verkürzung auf vermeintliche Beweisziele ist unzulässig.
• Ist nicht auszuschließen, dass ein abgelehnter Beweisantrag die Beweiswürdigung wesentlich beeinflusst, ist das Urteil wegen Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO aufzuheben.
• Bei der Beurteilung von Beihilfe kommt es auf die Vorstellung und das Wissensbild des Hilfeleistenden an; berufstypische Handlungen verlieren ihren Alltagscharakter, wenn der Hilfeleistende weiß, dass sein Beitrag auf die Begehung einer Straftat gerichtet ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlerhafter Beweisablehnung und fehlerhafter Strafzumessung • Die Ablehnung eines Beweisantrags muss die Eignung des benannten Beweismittels in Bezug auf die konkret benannten Beweistatsachen substantiiert begründen; eine Verkürzung auf vermeintliche Beweisziele ist unzulässig. • Ist nicht auszuschließen, dass ein abgelehnter Beweisantrag die Beweiswürdigung wesentlich beeinflusst, ist das Urteil wegen Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO aufzuheben. • Bei der Beurteilung von Beihilfe kommt es auf die Vorstellung und das Wissensbild des Hilfeleistenden an; berufstypische Handlungen verlieren ihren Alltagscharakter, wenn der Hilfeleistende weiß, dass sein Beitrag auf die Begehung einer Straftat gerichtet ist. Der Angeklagte, Steuerberater, fertigte Einkommensteuererklärungen für ausländische IT‑Ingenieure, die in Deutschland tätig und dort wohnhaft waren. Die IT‑Ingenieure rechneten ihre Honorare nicht direkt ab, sondern über ausländische Abrechnungsagenturen (Management Companies) wie P. oder I. C., die das Honorar splitteten: ein Teil ging auf inländische Konten, der größere Rest auf ausländische Konten oder Cash‑Management‑Konten. In den vom Angeklagten erstellten Steuererklärungen wurden nur die inländischen Anteile angegeben; die ins Ausland transferierten Anteile blieben steuerlich unberücksichtigt, wodurch Steuern in erheblicher Höhe verkürzt wurden. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Die Verteidigung stellte einen Beweisantrag zur Vernehmung eines Geschäftsführers von O. bzgl. der Vergabepraxis an Agenturen wie P.; das Landgericht lehnte ab. Der BGH prüft die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. • Das Landgericht hat den Beweisantrag fehlerhaft als ungeeignet bzw. aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt, weil es die Entscheidung nicht an den im Antrag konkret benannten Beweistatsachen, sondern an vermeintlichen Beweiszielen ausgerichtet hat. • Völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs.3 S.2 StPO ist ein Beweismittel nur, wenn es die behauptete Beweistatsache nach sicherer Lebenserfahrung nicht bestätigen kann; der ablehnende Beschluss muss daher alle tatsächlichen Umstände darlegen, aus denen diese Ungeeignetheit folgt. • Das Landgericht hat verkannt, dass gerade der benannte Geschäftsführer als Verantwortlicher eines Unternehmens typischerweise Aussagen zu den Vorgängen bei O. machen kann; eine pauschale Annahme fehlender Einsicht in E‑Mail‑Verkehr o.Ä. genügt nicht. • Die Kammer hat zudem unterlassen, die möglichen positiven Einflusswirkungen der unter Beweis gestellten Tatsachen auf die Überzeugungsbildung darzustellen; eine Ablehnung als bedeutungslos setzt voraus, dass die Tatsache selbst prognostisch keinen Einfluss auf die Entscheidung haben könnte. • Weil der Beweisantrag sich auf Umstände bezog, die eine andere Erklärung für die Einbeziehung der Firma P. (z. B. Rekrutierungsfunktion) ergeben hätten, ist nicht ausgeschlossen, dass bei Durchführung des Beweises die Vorstellung des Angeklagten vom Sinn der Einschaltung der P. anders zu bewerten gewesen wäre; deshalb beruht das Urteil auf einem Verfahrensfehler nach § 244 Abs.3 StPO. • Unabhängig davon weist die Strafzumessung Rechtsfehler auf: Die Annahme lediglich bedingten Vorsatzes ist nicht durch Feststellungen getragen, zumal das Urteil selbst feststellt, der Angeklagte habe gewusst, dass die Management Companies zum Honorarsplitting eingesetzt wurden. • Da sowohl Verfahrens- als auch Strafzumessungsfragen den Strafausspruch wesentlich betreffen, ist die Aufhebung mit zurückverweisung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer geboten. Die Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg; die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I vom 6.8.2013 wird mit den festgestellten Umständen aufgehoben. Begründet wurde dies vor allem mit einer rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs.3 StPO, durch die dem Angeklagten möglicherweise entlastende Feststellungen vorenthalten wurden, sowie mit fehlerhaften Strafzumessungserwägungen (unzureichende Feststellungen zum Vorsatz). Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. In der neuen Verhandlung sind die beantragten Beweiserhebungen zu ermöglichen und die Strafzumessung unter Berücksichtigung der vom Senat gerügten Mängel neu zu prüfen.