Entscheidung
3 StR 245/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 4 5 / 1 4 vom 21. August 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. August 2014 ge- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Schwerin vom 23. Dezember 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufge- hoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und mit Sachbeschädigung unter Einbeziehung mehrerer Strafen aus früheren Aburtei- lungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Den in einem vorangegangenen Urteil des Amtsgerichts Rostock angeord- neten Verfall von Wertersatz hat es aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die auf eine Aufklärungsrüge und materiell-rechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Ange- klagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Rechtsfolgenausspruch hat nur zum Teil Bestand. Zum Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrags- schrift ausgeführt: "Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehler- haft, weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten ver- hängten Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow vom 18. Oktober 2011 (931 Cs 444/11), dem Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom 22. März 2012 (12 Ds 240/11) sowie des Strafbe- fehls des Amtsgerichts Rostock vom 13. April 2012 (25 Cs 360/12), aus denen mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Doberan vom 16. August 2012 (12 Ds 240/11) gemäß §§ 460, 462 StPO nachträglich eine Ge- samtgeldstrafe gebildet wurde, bereits erledigt sind (UA S. 5-7, 12). Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilten, ob das Landgericht die Einzelgeldstrafen zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 StGB in die Bil- dung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1, Härteausgleich 20). Von dieser Frage abgese- hen liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB hinsichtlich aller im vor- liegend angegriffenen Urteil im Wege der nachträglichen Gesamt- strafenbildung einbezogenen Einzelstrafen vor, denn die allen einbezo- genen Einzelstrafen zugrunde liegenden Taten einschließlich der hier abzuurteilenden Tat wurden vor dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Güstrow vom 18. Oktober 2011 (931 Cs 444/11) began- gen. Der vorgenannte Rechtsfehler zwingt jedoch nicht zur Zurückverwei- sung der Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO. Die neu zu treffende Entscheidung über die Gesamtstrafe kann gemäß § 354 Abs. 1b S. 1 StPO dem Beschlussverfahren nach den § 460, 462 StPO überlassen werden. Abweichend von dem der Entscheidung des Senats vom 29. November 2011 (3 StR 358/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht lediglich eine - möglicherweise erledigte - Einzelstrafe verblieben; wegen der weiteren, noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 (25 Ls 824/11) ist vielmehr 2 - 4 - in jedem Fall eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden. Sollten die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Güstrow vom 18. Oktober 2011, dem Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom 22. März 2012 sowie des Strafbefehls des Amtsgerichts Rostock vom 13. April 2012 bereits erledigt sein, kann der dann erforderliche Härte- ausgleich im Verfahren nach §§ 460, 462 StPO durchgeführt werden (BGH, Beschluss vom 18. September 2012 - 3 StR 342/12). Einer ausdrücklichen Aufhebung des Ausspruchs über die Aufrechter- haltung des mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. Juli 2012 an- geordneten Verfalls von Wertersatz bedarf es hingegen nicht. Diese Nebenfolge ist nicht Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs, son- dern nach wie vor fortgeltender Bestandteil des Rechtsfolgenaus- spruchs des vorgenannten Urteils des Amtsgerichts Rostock (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113). Der für die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zuständige Richter wird jedoch zu beachten ha- ben, dass gemäß § 55 Abs. 2 StGB im Gesamtstrafenbeschluss (er- neut) - auch wenn dies nur eine Wiederholung bedeutet - die Aufrecht- erhaltung der Wertersatzverfallsanordnung auszusprechen ist, da die- ser Beschluss dann die neue Vollstreckungsgrundlage bildet (vgl. BGH aaO.; BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - 3 StR 94/08, NStZ-RR 2008, 275 f.; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 59; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 460 Rn. 37)." - 5 - Dem schließt sich der Senat an. Die Kostenentscheidung bleibt dem Ver- fahren nach den §§ 460, 462 StPO vorbehalten. Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Spaniol 3