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Entscheidung

2 StR 30/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 3 0 / 1 4 vom 26. August 2014 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 26. August 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 25. Juni 2013 im Fall II.6 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, zugleich eine Entscheidung nach § 111i StPO getroffen und den An- geklagten im Übrigen freigesprochen. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge hinsichtlich des Falles II.6 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offen- sichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Das Landgericht hat im Fall II.6 der Urteilsgründe folgende Feststellun- gen getroffen: Der Angeklagte verschaffte sich zu einem Zeitpunkt nach dem 30. September 2011 einen von der Fa. B. GmbH in M. geleasten Porsche Panamera, der - wie ihm bekannt war - im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls zuvor entwendet worden war. Er fuhr in die Türkei bis kurz vor die Grenze zu Syrien, wo er das Fahrzeug gewinnbringend weiterverkaufte. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung wurden zwei Vollmachten der Fa. B. GmbH gefun- den, die den Angeklagten zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigten. Das Land- gericht ist davon ausgegangen, dass die Unterschriften unter den Vollmachten, die den Namen des Geschäftsführers W. der Fa. B. GmbH ausweisen, gefälscht seien. Sie ist insoweit der Aussage des in der Hauptverhandlung ver- nommenen Zeugen W. gefolgt, der angegeben hat, die Unterschrift auf der Vollmacht stamme nicht von ihm. II. Der Verfahrensrüge des Angeklagten liegt folgendes Prozessgesche- hen zugrunde: 1. Der Angeklagte beantragte am neunten Hauptverhandlungstag die Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Unterschriften auf den aufgefundenen Vollmachten und die von dem Zeu- gen W. unterschriebene Vernehmungsniederschrift von demselben Urhe- ber stammen. Daraus ergebe sich, dass der Zeuge, der geleugnet habe, die Vollmachten unterschrieben zu haben, gelogen habe. Daraus folge, dass der Angeklagte entsprechend seiner Einlassung beauftragt worden sei, den Wagen in die Türkei zu überführen. Bei der Anzeige des Zeugen W. handele es sich um einen (Versicherungs-)Betrug. 2 3 4 5 - 4 - 2. Das Landgericht wies den Beweisantrag am folgenden Hauptverhand- lungstag zurück. Die behaupteten Tatsachen seien aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos. Hätte der Zeuge W. die Vollmachten selbst unterschrieben und das Fahrzeug selbst verwertet, um sodann dessen Abhandenkommen bei der Polizei anzuzeigen, hätte er nicht einen Versicherungsbetrug, wohl aber eine Unterschlagung sowie eine Untreue gegenüber der Eigentümerin des Fahrzeugs, der Porsche Services GmbH & Co. KG, sowie der Leasingnehme- rin, der Fa. B. GmbH, begangen. Die Kammer könne ausschließen, dass diese Straftaten erst durch die Übergabe des Fahrzeugs an den Angeklagten, der das Fahrzeug nach seinen eigenen Angaben von einem jordanischen Auto- händler erhalten habe, begangen worden seien. 3. Die Ablehnung des Beweisantrages hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung gewesen sind. Hätte die Einholung des Sachverständigengutachtens - wie beantragt - den Nachweis erbracht, dass die Unterschriften auf den Vollmachten von dem Zeugen W. stammen, wäre von einer ihm durch die Fa. B. GmbH erteil- ten Berechtigung des Angeklagten zur Nutzung des Porsche auszugehen ge- wesen. In diesem Fall gäbe es nicht - wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen - einen Diebstahl des Kraftfahrzeugs (als Vortat einer Hehlerei), dafür aber zumindest eine Unterschlagung und eine Untreue gegenüber der Porsche Services GmbH & Co. KG, von der das Fahrzeug durch die Fa. B. GmbH geleast worden war. Dies aber wäre für die Entscheidung nur dann ohne Bedeutung, wenn dem Angeklagten auch hinsichtlich der in diesem Fall gege- benen Vortat vorsätzliches Handeln nachzuweisen wäre. Dies setzte im vorlie- genden Fall voraus, dass dem Angeklagten bewusst gewesen sein müsste, dass das Fahrzeug nicht dem Zeugen W. oder der Fa. B. GmbH, son- 6 7 8 - 5 - dern einer dritten Person gehörte, der gegenüber der Zeuge W. das Fahr- zeug pflichtwidrig verwertet und dadurch Unterschlagung oder Untreue began- gen haben könnte. Anhaltspunkte dafür aber lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Auch soweit der Angeklagte behauptet hat, der Zeuge W. habe durch die Verwertung des Fahrzeugs und die anschließende Anzei- ge bei der Polizei einen Versicherungsbetrug begangen, belegt dies gerade nicht die Kenntnis des Angeklagten, das Fahrzeug habe einer dritten Person gehört, der gegenüber die genannten Straftaten begangen worden seien. Im Übrigen reichte die Vorstellung, der Vortäter habe als Eigentümer die Versiche- rung durch einen vorgetäuschten Diebstahl betrügen wollen, für ein vorsätzli- ches Handeln im Sinne von § 259 StGB nicht aus. Denn in diesem Fall stellte sich das zeitlich vor der betrügerischen Handlung gegenüber der Versicherung liegende Beiseiteschaffen als Tat nach § 265 StGB dar, die als Vortat nicht aus- reicht (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 259, Rn. 3a). Die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags hat sich auch - wie schon dargelegt - auf das Urteil ausgewirkt. Es ist letztlich nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Einholung des Sachverständigengutachtens nicht wegen Hehlerei, sondern womöglich wegen Beihilfe zu einer Betrugstraftat verurteilt hätte. 9 - 6 - 4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.6 der Urteilsgründe zieht ohne Weiteres die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist an der Unterschrift gehindert. Fischer Krehl Eschelbach 10