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Entscheidung

III ZB 40/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 40/14 vom 26. August 2014 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die Richter Dr. Herrmann, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Oehler beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein - 2. Zivilkammer - vom 7. August 2014 - 7 T 2916/14 - zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin und eine Rechtsbeschwerde, in die das vorgesehene Rechtsmittel umgedeutet wer- den könnte, haben jedoch keine Erfolgsaussicht. Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung beantragt. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instan- zenzugs die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 27. Fe- bruar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f). Überdies ist eine Rechtsbe- schwerde nur statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Auch diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das 1 2 - 3 - Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 34/03, NJW-RR 2005, 294 f). Herrmann Remmert Vorinstanz: LG Traunstein, Entscheidung vom 07.08.2014 - 7 T 2916/14 -