Entscheidung
4 StR 330/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 3 3 0 / 1 4 vom 28. August 2014 in der Strafsache gegen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Detmold vom 24. April 2014 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmä- ßigen Betruges in sieben Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Ange- klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig. II. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten nicht ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. Juli 2014 Bezug ge- nommen. 2. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine mögliche Strafmilderung nach § 46b StGB nicht er- wogen hat. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als Mitglied einer professionell organisierten und von Polen aus gesteuerten Grup- pierung tätig, die unter Verwendung des sogenannten Enkel-/Neffentricks vor- nehmlich ältere, alleinstehende Opfer unter Ausnutzung ihrer Hilfsbereitschaft gegenüber vermeintlich in eine finanzielle Zwangslage geratenen Verwandten oder Bekannten zur Herausgabe von hohen Geldbeträgen veranlassten. In den Fällen, in denen der Tatplan unter Mitwirkung des Angeklagten zum Erfolg führ- te (Fälle II. 2, 3 und 4 der Urteilsgründe), hat das Landgericht den Strafrahmen des Qualifikationstatbestandes des § 263 Abs. 5 StGB zu Grunde gelegt; blieb es beim Versuch (Fälle II. 1, 5, 6 und 7 der Urteilsgründe), ist die Strafkammer 2 3 4 5 - 4 - von minder schweren Fällen im Sinne von § 263 Abs. 5 StGB ausgegangen und hat den insoweit eröffneten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe jeweils gemäß §§ 22, 23, 49 Abs. 1 StGB zusätzlich gemildert. Eine weitere Strafmilderung gemäß §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB hat es nicht erör- tert, bei der Strafzumessung im engeren Sinne jedoch zu Gunsten des Ange- klagten berücksichtigt, dass er sich schon früh im Ermittlungsverfahren umfas- send und schonungslos geständig gezeigt und detaillierte Angaben zu Aufbau und Struktur der hierarchisch organisierten Gruppierung gemacht, insbesondere führende Hintermänner in Polen sowie vor Ort agierende Personen namentlich benannt habe. Dadurch habe er wesentlich zur Aufklärung der dieser Organisa- tion zuzuschreibenden Straftaten beigetragen. b) Die Nichterörterung von § 46b StGB ist danach rechtsfehlerhaft. Die getroffenen Feststellungen legen es nahe, dass die Voraussetzungen der §§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO gegeben sind. Anders als der Generalbundesanwalt vermag der Senat den Erwägungen zur Strafrahmenwahl eine konkludente Ermessensausübung im Sinne von § 46b Abs. 1 StGB nicht zu entnehmen. Trotz der insgesamt maßvollen Be- messung der Einzelstrafen und deren straffen Zusammenzug bei der Bildung der Gesamtstrafe ist nicht mit der nötigen Sicherheit auszuschließen, dass das Landgericht zu einem abweichenden Strafausspruch gelangt wäre, wenn es § 46b StGB in seine Erwägungen zur Wahl des anzuwendenden Strafrahmens einbezogen hätte. III. Wegen des im Rahmen der Feststellungen zur Person des Angeklagten erwähnten polnischen Strafverfahrens, für das sich der Angeklagte insgesamt 6 7 - 5 - fünf Jahre in Haft befand, verweist der Senat für den Fall, dass insoweit die Vor- aussetzungen einer Gesamtstrafenbildung vorliegen, wegen der möglicher- weise gegebenen Voraussetzungen für einen Härteausgleich auf den Be- schluss des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2014 (2 StR 202/13, Tz. 15 mwN). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausge- führt hat, wird ferner die Anrechnung der in Polen erlittenen Auslieferungshaft gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB nachzuholen sein. Sost-Scheible Roggenbuck Franke RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubs- bedingt abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Sost-Scheible Quentin