Entscheidung
1 StR 279/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
3mal zitiert
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 2 7 9 / 1 4 vom 1. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2014 be- schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juli 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land- gerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 2014 mit Beschluss vom 22. Juli 2014 als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verur- teilte mit Schriftsatz seines Verteidigers, welcher am 6. August 2014 bei dem Senat eingegangen ist, jedoch auf den 24. Juni 2014, mithin vor Erlass des Se- natsbeschlusses datiert ist. Der inhaltliche Kontext des Schriftsatzes ergibt, dass es sich bei der darin enthaltenen Datumsangabe um einen Schreibfehler handelt und er eine zulässigerweise nach Erlass der Entscheidung erhobene Gehörsrüge nach § 356a StPO darstellt. Der Rechtsbehelf ist unbegründet, da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durch- greifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revi- 1 2 3 - 3 - sion nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Die Vor- schrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwer- fenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Ent- scheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzli- che, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvR 1006/05 NJW 2006, 136). Das gilt auch dann, wenn erst in der Gegenerklärung die Sachrüge wei- ter ausgeführt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04 NStZ-RR 20/05, 14). Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 225/08 NStZ 20/09, 52). 4 5 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13 mwN). Rothfuß Jäger Cirener Radtke Fischer 6