Beschluss
3 StR 346/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten führt nicht zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, wenn keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegen (§ 349 Abs. 2 StPO).
• Eine Adhäsionsentscheidung kann auch bei fehlender gesonderter Hauptverhandlung bestätigt werden, wenn die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen keine günstigere Entscheidung erwarten lassen.
• Bei alleiniger Entscheidung über die Zubilligung von Entschädigung kann das Rechtsmittelgericht gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO ohne Hauptverhandlung im Beschlusswege entscheiden.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen; Adhäsionsentscheidung im Beschlusswege möglich • Die Revision des Angeklagten führt nicht zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, wenn keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegen (§ 349 Abs. 2 StPO). • Eine Adhäsionsentscheidung kann auch bei fehlender gesonderter Hauptverhandlung bestätigt werden, wenn die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen keine günstigere Entscheidung erwarten lassen. • Bei alleiniger Entscheidung über die Zubilligung von Entschädigung kann das Rechtsmittelgericht gemäß § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO ohne Hauptverhandlung im Beschlusswege entscheiden. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Stade verurteilt; er legte Revision ein. Nebenkläger waren am Verfahren beteiligt und hatten Schmerzensgeldansprüche im Adhäsionsverfahren geltend gemacht. Das Landgericht setzte sehr niedrige Schmerzensgeldbeträge fest. In den Feststellungen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten beschrieben: Das letzte Nettogehalt des Angeklagten aus seiner Anstellung als Drucker und der Verlust dieser Arbeitsstelle infolge der Inhaftierung; die Nebenklägerin verlor durch die Tat ihre Ganztagsstelle. Der Generalbundesanwalt beantragte die Überprüfung der Adhäsionsentscheidung und stellte in Abrede, dass ohne Hauptverhandlung entschieden werden könne. Der Senat prüfte die Revision und die Adhäsionsentscheidung in rechtlicher Hinsicht. • Das Gericht hat keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt; die Revision ist daher gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. • Zur Adhäsion: Die Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Seiten sind hinreichend. Angesichts der geringen Schmerzensgeldfestsetzungen kann ausgeschlossen werden, dass eine weitere Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung geführt hätte. • Verfahrensrechtlich kann das Rechtsmittelgericht nach § 406a Abs. 2 Satz 2 StPO über die Zubilligung einer Entschädigung ohne Hauptverhandlung entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn ansonsten die Voraussetzungen des § 349 Abs. 2 StPO betreffend Schuld und Strafe vorliegen, um eine unnötige Hauptverhandlung allein wegen der Adhäsionsentscheidung zu vermeiden. • Der Senat hielt daher an der landgerichtlichen Entscheidung fest und wies die Revision zurück; die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger sind dem Angeklagten aufzuerlegen. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; das Urteil des Landgerichts Stade blieb in allen überprüften Punkten bestehen. Die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts wurde bestätigt, da die niedrigen Schmerzensgeldbeträge und die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Anlass für eine günstigere Entscheidung für den Angeklagten gaben. Formal durfte der Senat über die Entschädigungszuschreibungen im Beschlusswege entscheiden (§ 406a Abs. 2 Satz 2 StPO), ohne dass eine gesonderte Hauptverhandlung erforderlich wurde. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen im Revisionsverfahren zu tragen.