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4 StR 367/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 3 6 7 / 1 4 vom 9. September 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. September 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung, Angriff auf den Luftverkehr und ver- suchtem Angriff auf den Luftverkehr mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte fasste im Juni 2013 den Entschluss, sich während einer Flugstunde mit dem Nebenkläger, bei dessen Flugschule er sich zur Pilo- tenausbildung angemeldet hatte, durch einen herbeigeführten Flugzeugabsturz zu töten und dabei den Anschein eines Flugunfalls zu erwecken. Am Nachmit- tag des 21. Juni 2013 befanden sich der Angeklagte und der Nebenkläger wäh- rend der zweiten Ausbildungsstunde in einem viersitzigen, einmotorigen Motor- flugzeug vom Typ „Cessna C 172 N“, das auf der linken und auf der rechten Cockpit-Seite mit einem Steuerhorn ausgerüstet ist, in etwa 900 m Höhe. Der Angeklagte führte ohne Wissen des Nebenklägers einen etwa 1.100 g schwe- ren Amethyst mit sich, den er zuvor aus der Mineraliensammlung eines Be- kannten entwendet hatte, ferner ein 21 cm langes Küchenmesser. Er beabsich- tigte, den Nebenkläger während des Fluges durch Schläge mit dem Amethyst tätlich anzugreifen und mindestens handlungsunfähig zu machen, um sich durch den Absturz der dann führerlosen Maschine selbst zu töten. Er ging da- von aus, dass auch der Nebenkläger dabei sterben würde, was ihm gleichgültig war, da es ihm darauf ankam, seinen Selbstmord als aufsehenerregenden Flugunfall zu inszenieren. Nachdem der Nebenkläger dem Wunsch des Ange- klagten entsprochen hatte, auf eine Höhe von etwa 1.500 m zu steigen, über- nahm er in der Annahme, der Angeklagte wolle aus seiner Wasserflasche trin- ken, alleine das Steuer. Als der Nebenkläger, der neben dem Angeklagten auf dem rechten Vordersitz der Maschine saß, für einen Augenblick durch das rech- te Seitenfenster aus dem Flugzeug schaute, nutzte der Angeklagte die Gele- genheit, um unbemerkt den Amethyst aus seiner Tasche zu nehmen. Mit dem Stein schlug er sodann unvermittelt mindestens dreimal auf die linke Kopfhälfte 2 3 - 4 - des Nebenklägers. Als der Angeklagte bemerkte, dass die Schläge mit dem Stein nicht zur Besinnungslosigkeit des Nebenklägers geführt hatten, umklam- merte er mit beiden Händen dessen Kopf und fuhr mit seinen Daumen in des- sen Augenhöhlen hinein, um die Augen einzudrücken. Der Nebenkläger schob und drückte den Angeklagten mit beiden Händen von sich weg, wobei er die Steuerung loslassen musste. Das Flugzeug ging daraufhin in einen Sturzflug über. Der Angeklagte bemerkte dies und drückte sein Steuerhorn nach vorne, um so den Sturzflug noch zu beschleunigen. Nachdem es dem Nebenkläger nicht gelungen war, einen Notruf abzusetzen, ergriff er während des rasanten Sturzfluges erneut das Steuerhorn. Es gelang ihm auf Grund seiner langjähri- gen Flugerfahrung, die Kontrolle über das Flugzeug wiederzuerlangen; kurz vor einem Aufschlag auf den Boden konnte er die Maschine nach oben ziehen und so den Absturz verhindern. Der Angeklagte saß während dieses Vorgangs schweigend neben ihm. Bei der darauffolgenden Notlandung brach das Bugrad der Maschine, woraufhin sich das Flugzeug bei einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h überschlug und auf dem Dach liegend zum Stehen kam. Der Neben- kläger erlitt u.a. zahlreiche Hautabschürfungen und Blutergüsse; er war drei Wochen lang nicht flugtauglich. 2. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe den Neben- kläger heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen zu töten versucht. Die Tathandlung erfülle ferner neben einer gefährlichen Körperverletzung auch den Tatbestand des Angriffs auf den Luftverkehr in Tateinheit mit versuchtem Angriff auf den Luftverkehr mit Todesfolge. Vom Mordversuch sowie vom Versuch, durch den Angriff auf den Luftverkehr den Tod des Nebenklägers zu verursa- chen, sei der Angeklagte auch nicht strafbefreiend zurückgetreten; der Versuch sei fehlgeschlagen. Die Tathandlung, also die mindestens dreimaligen Schläge auf den Kopf des Nebenklägers, seien aus Sicht des Angeklagten objektiv er- 4 - 5 - folglos gewesen, da der Nebenkläger dadurch nicht bewusstlos geworden sei und auch die Kontrolle über das Flugzeug nicht verloren habe. Auch habe der Angeklagte die Maschine nicht, wie beabsichtigt, durch Betätigung der Steue- rung zum Absturz bringen können, da der Nebenkläger das Flugzeug letztlich wieder habe hochreißen und eine Notlandung durchführen können. II. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe schon deshalb nicht strafbefreiend vom Versuch zurücktreten können, weil dieser fehlgeschla- gen sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder nahe- liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wo- bei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an- kommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines er- neuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. November 2004 – 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Urteil vom 8. Februar 2007 – 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399). Nimmt der Täter – wie im vorliegenden Fall – im Rahmen eines mehraktigen Geschehens verschiedene Handlungen vor (hier Schläge mit dem Stein, dann Eindrücken der Augenhöhlen und anschließend Betätigen des Steuers zur Be- schleunigung des Sturzflugs), steht der Fehlschlag eines oder mehrerer der anfänglichen Einzelakte nicht notwendig und von vornherein einem Rücktritt 5 6 - 6 - vom Versuch entgegen. Sind diese Einzelakte untereinander sowie mit der letz- ten Tathandlung Teile eines durch die subjektive Zielsetzung des Täters ver- bundenen, örtlich und zeitlich einheitlichen Geschehens, so beurteilen sich die Fragen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist oder ob der strafbefreiende Rücktritt andernfalls allein schon durch das Unterlassen weiterer Tathandlungen (unbe- endeter Versuch) oder durch Verhinderung der Tatvollendung (beendeter Ver- such) erreicht werden kann, ebenfalls allein nach der subjektiven Sicht des Täters nach Abschluss seiner letzten Ausführungshandlung (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 – 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399, Rn. 3). Hält der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des an- gestrebten Erfolgs zwar zunächst für möglich, erkennt er aber unmittelbar da- rauf, dass er sich geirrt hat, so erlangt die an der wahrgenommenen Wirklichkeit korrigierte Vorstellung für den „Rücktrittshorizont“ maßgebliche Bedeutung mit der Folge, dass der Täter, dessen Handlungsmöglichkeiten unverändert fortbe- stehen, durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen mit strafbe- freiender Wirkung zurücktreten kann (sog. Korrektur des Rücktrittshorizonts, BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 – 2 StR 270/89, BGHSt 36, 224; Senatsbe- schluss vom 5. September 2002 – 4 StR 279/02, NStZ-RR 2003, 40). Entschei- dend ist danach nicht, ob der Angeklagte seinen ursprünglichen Tatplan nicht verwirklichen konnte, sondern ob ihm infolge einer Veränderung der Hand- lungssituation oder aufkommender innerer Hemmungen das Erreichen seines Zieles ohne zeitliche Zäsur nicht mehr möglich erschien. War der Angeklagte aber noch Herr seiner Entschlüsse, hielt er die Ausführung der Tat – wenn auch mit anderen Mitteln – noch für möglich, dann ist der Verzicht auf ein Weiterhan- deln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten (Senatsbe- schluss vom 26. September 2006 – 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91; vgl. Senats- urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.). 7 - 7 - 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht zwar, im recht- lichen Ansatzpunkt zutreffend, für die Beurteilung eines möglichen strafbefrei- enden Rücktritts des Angeklagten auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem er die Steuerung des Flugzeugs betätigte, um den Sturzflug der Maschine zu be- schleunigen. Keine Feststellungen hat das Landgericht jedoch dazu getroffen, ob der Angeklagte die Ausführung der Tat, wenngleich mit anderen Mitteln, noch für möglich hielt, nachdem der Nebenkläger das Abstürzen des Flugzeugs zunächst verhindert hatte. Insoweit ist lediglich festgestellt, dass er bis zur Not- landung schweigend neben dem Nebenkläger saß. Danach bleibt insbesondere offen, ob der Angeklagte annahm, es bedürfe noch weiterer Handlungen zur Herbeiführung des von ihm angestrebten Erfolges, deren Ausführung ihm mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln noch möglich sei, was die Annahme eines unbeendeten Versuchs rechtfertigen könnte. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 8