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5 StR 381/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 3 8 1 / 1 4 vom 9. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2014 be- schlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Göttingen vom 10. April 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend- schutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg. 1. Nach den Feststellungen der Jugendschutzkammer kannte der nicht vorbestrafte, im Tatzeitpunkt 38 Jahre alte Angeklagte die am 17. Oktober 1991 geborene Nebenklägerin im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Ju- gendwart der Jugendfeuerwehr in Lödingsen als deren Mitglied und Gruppen- führerin. Im Anschluss an einen von beiden besuchten Tanzabend am 1. Okto- ber 2005 näherte sich der Angeklagte der sich auf dem Heimweg befindlichen Nebenklägerin, zog sie in eine dunkle Ecke und begann sie ober- und unterhalb der Bekleidung anzufassen; gemeinsam setzten beide den Heimweg fort. In unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnhaus – das Elternhaus der Nebenklägerin befindet sich in derselben Straße – begann der Angeklagte, die Nebenklägerin 1 2 - 3 - zu küssen, fasste ihr in die Hose und unter ihr Oberteil und berührte ihren nack- ten Intimbereich und ihre Brüste. Die Nebenklägerin „war wie erstarrt und ließ all dies über sich ergehen“ (UA S. 6). Als sich Personen näherten, ging der An- geklagte mit der Nebenklägerin in sein Wohnhaus. In seinem Schlafzimmer führte er – nachdem er ein Kondom übergestreift hatte – den Geschlechtsver- kehr mit der Nebenklägerin aus, die dabei entjungfert wurde. 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die revisionsrechtliche Prüfung der Beweiswürdigung des Tatgerichts beschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüch- lich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfah- rungssätze verstößt (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928, insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt, und vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401). Solche Rechtsfehler liegen hier vor. Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Ange- klagten im Wesentlichen auf die von ihm als glaubhaft bewertete Aussage der Nebenklägerin. Es ist sich dabei im Grundsatz bewusst, dass in der bestehen- den Aussage-gegen-Aussage-Konstellation die Bekundungen der einzigen Be- lastungszeugin einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen sind. Indessen wird seine Beweiswürdigung den insoweit zu stellenden Anforderun- gen nicht in vollem Umfang gerecht. 3 4 5 - 4 - a) Die Nebenklägerin hat über Jahre hinweg niemandem von den Taten erzählt. Erst nachdem ihr Freund, den sie im Sommer 2010 kennengelernt hat- te, sie auf das von ihm „aufgeschnappte“ Gerücht ansprach, dass zwischen dem Angeklagten und ihr „mal etwas gewesen sei“, berichtete sie ihm in einer SMS und später in einem ausführlicheren Brief über die Vorfälle (UA S. 16 f.). Daraufhin erkundigte sich der Freund bei einem Frauennotruf, wie er ihr helfen könne; über den Frauennotruf bekam die Nebenklägerin einen Therapieplatz vermittelt, sie begann im August 2011 mit der Therapie. Während dieser ent- schied sie sich, Anzeige gegen den Angeklagten zu erstatten; diese erfolgte im Oktober 2012. Angesichts dieses Offenbarungsgeschehens hätte sich die Jugendstraf- kammer nicht darauf beschränken dürfen, die Möglichkeit einer Suggestion nur im Hinblick darauf zu erörtern, ob eine solche im Rahmen der polizeilichen Ver- nehmung stattgefunden hat. Vielmehr war genauer zu überprüfen und darzule- gen, welche Angaben die Nebenklägerin zum Tatgeschehen gegenüber ihrem Freund sowie im Rahmen der Therapie gemacht hatte. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es nach der Aussage der Nebenklägerin noch im Früh- jahr 2006, mithin nach ihrem 14. Geburtstag, zu weiteren „sexuellen Übergrif- fen“ seitens des Angeklagten, auch zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr, gekommen ist (UA S. 19 f.). b) Nach Aussage ihrer Frauenärztin verschrieb sie der Nebenklägerin die „Pille“ erstmals am 28. Dezember 2005, nachdem sich die Nebenklägerin we- gen schmerzhafter und starker Regelblutungen in ihre Behandlung begeben hatte. Weitere Behandlungstermine fanden im März und Juni 2006 statt. Zu Beginn der Behandlung war verabredet, dass eine Untersuchung auf Chlamy- dien durchgeführt werden sollte, sobald die Nebenklägerin ihren ersten Ge- 6 7 8 - 5 - schlechtsverkehr gehabt habe. Dieser wurde von der Nebenklägerin erst im Juni 2006 berichtet. Der daraufhin durchgeführte Test ergab den Nachweis von Chlamydien, was „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass zuvor tatsächlich ein – höchstwahrscheinlich ungeschützter – Geschlechtsverkehr stattgefunden habe“ (UA S. 20). Diese Angaben der Frauenärztin lassen darauf schließen, dass sie zu Beginn der Behandlung, also Ende Dezember 2005, nach Durchführung einer gynäkologischen Untersuchung davon ausging, es habe noch kein Ge- schlechtsverkehr der Nebenklägerin stattgefunden. Diese Bekundungen der Frauenärztin stehen in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zur Bekun- dung der Nebenklägerin, sie sei bereits durch den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten im Oktober 2005, nach dessen Durchführung sie einen „großen Blutfleck“ auf dem Bettlaken entdeckt habe, entjungfert worden (UA S. 7, 14). 3. Die Sache ist demnach neu zu verhandeln und zu entscheiden. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, auch die an sich rechtsfehlerfrei- en zur Wohnsituation des Angeklagten, einem „Dreh- und Angelpunkt“ der Be- weisaufnahme (UA S. 24). Für die neue Hauptverhandlung weist er auf Folgen- des hin: a) Die Annahme von Tatmehrheit durch das Landgericht fußt auf der Annahme einer „zeitlichen Zäsur“ zwischen beiden Taten sowie auf der – nicht weiter belegten – Unterstellung, der Angeklagte habe den Entschluss zur Aus- übung des Geschlechtsverkehrs mit der Nebenklägerin erst in seiner Wohnung gefasst (UA S. 28). Sollte die zur neuen Entscheidung berufene Jugendschutz- kammer das objektive Tatgeschehen wiederum wie in dem angefochtenen Ur- teil feststellen, wird sie sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob nicht bereits die sexuellen Handlungen des Angeklagten auf dem Heimweg dazu 9 10 11 - 6 - dienten, die Nebenklägerin für einen letztlich beabsichtigten oder erwünschten Geschlechtsverkehr gefügig zu machen (vgl. zur Frage einer natürlichen Hand- lungseinheit bei mehreren Handlungen zulasten desselben Opfers: LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 183). b) Im Rahmen der Strafzumessung wird das neue Tatgericht neben dem beträchtlichen Zeitablauf und der Unbestraftheit des Angeklagten auch den – bislang jedenfalls nicht ausdrücklich beachteten – Umstand zugunsten des Angeklagten zu würdigen haben, dass die sexuellen Handlungen nur wenige Tage vor Erreichen der Schutzaltersgrenze der §§ 176, 176a StGB durch die Nebenklägerin stattfanden. Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay 12