Entscheidung
III ZB 22/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 22/14 vom 11. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Reiter beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen den Ansatz der Gerichtskos- ten in der Kostenrechnung vom 1. Juli 2014 wird zurückgewie- sen. Gründe: Mit Beschluss vom 28. Mai 2014 hat der Senat die Rechtsbeschwerden des Klägers gegen die im Verfahren 22 SchH 46/13 EntV ergangenen Be- schlüsse des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M. vom 7. Oktober 2013, 16. Dezember 2013 und 12. März 2014 kostenpflichtig verworfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 1. Juli 2014 hat der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2014 Erinnerung nach § 66 GKG eingelegt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgehol- fen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 21. August 2014 - III ZB 12/14, BeckRS 2014, 17218 Rn. 2; BGH, Beschlüsse vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, juris Rn. 1 und vom 4. Mai 2011 - IV ZR 247/10, juris Rn. 2). 1 2 - 3 - Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz von 120 € ist richtig. Nach Nr. 1826 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ist bei Ver- werfung einer nicht besonders aufgeführten Rechtsbeschwerde eine Festge- bühr in Ansatz zu bringen. Diese beträgt derzeit 120 €. Eine Verletzung des Kostenrechts ist auch sonst nicht ersichtlich. Über die Rechtmäßigkeit der in dem Verfahren X ARZ 196/14 gesondert angefochtenen Kostenrechnungen vom 1. Juli 2014 und 7. August 2014 hat der Senat nicht zu befinden. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Reiter Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 16.12.2013 - 22 SchH 46/13 EntV - 3 4