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Entscheidung

NotZ (Brfg) 15/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 15/13 vom 15. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Anfechtung eines Abgabenbescheids und Verpflichtung zur Beschäftigung von fachkundigen Mitarbeitern - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 15. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wöstmann, die Richterin von Pentz, den Notar Müller-Eising und die Notarin Dr. Brose-Preuß beschlossen: Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 21. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung im Be- schluss vom 21. Juli 2014 ist als Gegenvorstellung auszulegen, da die Festset- zung des Streitwerts gemäß § 111g Abs. 3 1. Halbs. BNotO unanfechtbar ist. 2. Die Gegenvorstellung gibt keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 21. Juli 2014 zu ändern. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 52 GKG. a) Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat den Wert für die Anfech- tung des Abgabenbescheids vom 6. März 2012 mit bis zu 400.000 € eingestellt. Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger haben diese im Berufungszulassungs- verfahren die Abgabenfestsetzung in voller Höhe angegriffen und nicht etwa nur einen Teilbetrag davon zum Gegenstand ihrer Anfechtung gemacht. Sie haben sich auch inhaltlich nicht nur teilweise gegen die Abgabenerhebung gewandt, sondern insbesondere die Wirksamkeit der Abgabensatzung, die Grundlage der Abgabenfestsetzung ist, in Frage gestellt. Gemäß § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO 1 2 3 - 3 - i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist die konkrete Höhe des angegriffenen Be- scheids der Beklagten maßgeblich für die Streitwertfestsetzung. Die im ange- fochtenen Bescheid der Beklagten vom 6. März 2013 festgesetzte Abgabenhö- he haben die Kläger nicht benannt. Bei der vom Senat deshalb vorzunehmen- den Schätzung hat er sich an den vorläufigen Festsetzungen der Abgaben durch die Beklagte für die Monate September und November 2012 in Höhe von 30.378 € und 40.652 € orientiert und hiervon ausgehend einen Jahresbetrag von bis zu 400.000 € angenommen. b) Die Wertfestsetzung von bis zu 10.000 € für den verbliebenen Antrag auf Zulassung der Berufung wegen der begehrten Feststellung zur Möglichkeit, die Beschäftigung eines fachkundigen Mitarbeiters zu beenden, bewegt sich im unteren Bereich. Galke Wöstmann v. Pentz Müller-Eising Brose-Preuß Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 05.06.2013 - VA-Not 5/12 - 4