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Entscheidung

3 StR 407/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 4 0 7 / 1 3 vom 16. September 2014 in der Strafsache gegen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2014 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2014 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Mai 2014 die Revision des Verurteil- ten gegen das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 11. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge. Diese ist als unbegründet zu verwerfen. Der Senat hat bei seiner Ent- scheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die umfangreiche Revisionsbegründung des Verurteilten war Gegen- stand der Beratung. Dies gilt auch für diejenigen Gesichtspunkte, die der Verur- teilte in seiner Anhörungsrüge anführt. Dass der Senat in seinem Beschluss 1 2 3 - 3 - nicht ausdrücklich auf jedes Argument eingegangen ist, das der Verurteilte vor- gebracht hatte, begründet eine Gehörsverletzung nicht. Eine derartige Ver- pflichtung besteht weder aufgrund einfachen Rechts (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 34 Rn. 1 mwN), noch folgt sie aus der Verfassung (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07, juris Rn. 22). Dies gilt insbeson- dere für solches Vorbringen, das nach seinem sachlichen und rechtlichen Ge- halt keinen Anlass bietet, die Entscheidung näher zu begründen (BGH, Be- schluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, juris Rn. 8). So bedurfte etwa der Vortrag, die Verurteilung durch das Kammergericht verstoße gegen den sich u.a. aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) des Zweiten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 ergebenden Grundsatz der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, mit Blick auf die vom Kammergericht festgestellten Tathandlungen des Angeklagten keiner ausdrück- lichen Befassung in den schriftlichen Gründen des hier angegriffenen Senats- - 4 - beschlusses. Dass der Senat auch unter dem in der Anhörungsrüge betonten Gesichtspunkt keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsge- richt gemäß Art. 100 Abs. 2 GG gesehen hat, ergibt sich zwanglos daraus, dass er in der Sache selbst entschieden hat. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke