Urteil
X ZR 1/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Angabenpflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV verlangt nicht zwingend die Nennung konkreter oder voraussichtlicher Abflug- oder Rückkehrzeiten, sondern nur die Information darüber, was sich hinsichtlich der Reisezeiten aus dem Vertrag ergibt.
• Vertragsparteien können bei Reiseverträgen die Uhrzeiten bewusst offenlassen und dem Reiseveranstalter ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB einräumen, sofern der zulässige Rahmen bestimmt ist.
• Die Pauschalreiserichtlinie steht einer Vertragsgestaltung, die keine konkreten Reisezeiten enthält, nicht entgegen.
• Fehlt im Vertrag eine konkrete Zeitvereinbarung und gibt die Reisebestätigung lediglich an, dass genaue Flugzeiten noch nicht bekannt sind, stellt dies keine Verbraucherschutzrechtsverletzung dar.
• Ein Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG setzt darlegbare Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus; solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht zur Angabe konkreter Flugzeiten in Reisebestätigung • Eine Angabenpflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV verlangt nicht zwingend die Nennung konkreter oder voraussichtlicher Abflug- oder Rückkehrzeiten, sondern nur die Information darüber, was sich hinsichtlich der Reisezeiten aus dem Vertrag ergibt. • Vertragsparteien können bei Reiseverträgen die Uhrzeiten bewusst offenlassen und dem Reiseveranstalter ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB einräumen, sofern der zulässige Rahmen bestimmt ist. • Die Pauschalreiserichtlinie steht einer Vertragsgestaltung, die keine konkreten Reisezeiten enthält, nicht entgegen. • Fehlt im Vertrag eine konkrete Zeitvereinbarung und gibt die Reisebestätigung lediglich an, dass genaue Flugzeiten noch nicht bekannt sind, stellt dies keine Verbraucherschutzrechtsverletzung dar. • Ein Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG setzt darlegbare Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr voraus; solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor. Der Kläger, ein bundesweiter Dachverband der Verbraucherzentralen und eingetragene qualifizierte Einrichtung nach dem UKlaG, begehrte gegen eine Reiseveranstalterin Unterlassung. Streitgegenstand war die Formulierung in Reisebestätigungen, die bei Hin- und Rückflug neben Reisetagen lediglich den Hinweis enthielten: "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!". Der Kläger verlangte, die Beklagte zu verpflichten, bei Übermittlung von Vertragsbestätigungen die voraussichtliche Abflug- und Rückkehrzeit anzugeben. Das Landgericht wies den Antrag ab; auch die Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht begründete dies damit, dass entweder keine Wiederholungsgefahr bestehe oder die Beklagte nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV verstoßen habe, weil bei nicht feststehenden Flugzeiten keine (voraussichtlichen) Zeiten angegeben werden könnten und Vertragsgestaltungen mit offenen Zeiten zulässig seien. Der Kläger legte Revision ein, die vom BGH zurückgewiesen wurde. • Anwendbarkeit des UKlaG: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG sind verbraucherschützende Vorschriften wie § 651a Abs. 3 BGB und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV Gegenstand von Unterlassungsansprüchen qualifizierter Einrichtungen. • Keine Pflicht zur konkreten Zeitangabe: § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV schreibt nicht vor, dass im Reisevertrag eine konkrete oder als voraussichtlich gekennzeichnete Uhrzeit für Abreise und Rückkehr zu nennen ist; maßgeblich ist, was sich aus dem Vertrag ergibt. • Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB: Parteien können die Uhrzeiten offenlassen und dem Veranstalter ein Bestimmungsrecht einräumen; dieses Bestimmungsrecht muss im Vertrag in seinem zulässigen Rahmen festgelegt sein (z. B. Zeitfenster oder gesamter Reisetag). • Vereinbarkeit mit der Pauschalreiserichtlinie: Die Richtlinie verlangt je nach Natur der Pauschalreise bestimmte Angaben, lässt aber Ausnahmen und unterschiedliche Vertragsgestaltungen zu; daher ist das Weglassen konkreter Zeiten nicht ausgeschlossen. • Tatsächliche Sachlage: Die Formulierung "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" in Verbindung mit Angabe der Reisetage gab zutreffend wieder, dass nur die Reisetage vereinbart, nicht aber konkrete oder voraussichtliche Uhrzeiten festgelegt worden waren; es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klausel verwendet wurde, obwohl Zeiten schon vertraglich bestimmt waren. • Keine Wiederholungsgefahr: Das Berufungsgericht hat zu Recht die erforderliche Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr verneint; die Revision brachte keine hinreichend angegriffenen Feststellungen dahin, dass die Beklagte die Klausel auch bei festgelegten Zeiten verwendete. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Unterlassungsanspruch ist nicht gegeben. Der BGH hat entschieden, dass die Beklagte mit dem Hinweis "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" in der Reisebestätigung keine verbraucherschützenden Vorschriften verletzt hat, weil § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV keine Pflicht zur Angabe konkreter oder voraussichtlicher Uhrzeiten begründet und Vertragsgestaltungen mit offenen Reisezeiten und einem im Vertrag bestimmten Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zulässig sind. Zudem lagen keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vor, die einen Unterlassungsanspruch nach dem UKlaG begründen würden. Die Klägerkostenentscheidung wurde dem Kläger auferlegt.