Entscheidung
XI ZR 77/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 77/13 Verkündet am: 16. September 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine in Liechtenstein ansässige Bank, nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, mit dem dieser eine Kapitalan- lage finanziert hat. Der Beklagte beansprucht von der Klägerin im Wege der Widerklage Zahlung von 62.706,06 €, die er für den Erwerb dieser Kapitalanla- ge aus Eigenkapital und für Provision aufgewendet bzw. durch die Verwertung einer Sicherheit verloren hat. 1 - 3 - Der Beklagte nahm mit Vertrag vom 22./29. März 2006, den er an sei- nem Wohnsitz in Hamburg unterzeichnete, bei der Klägerin einen Kontokorrent- Rahmenkredit bis zu 120.000 € auf. In der Vertragsurkunde heißt es u.a.: "3. Kreditzweck: Aufbau Altersvorsorge … 12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen dem liechten- steinischen Recht. …" Der Beklagte finanzierte mit dem Darlehen den Erwerb einer Kapitalle- bensversicherung mit einer Einmalprämie von 150.000 € bei der C. AG mit Sitz in Liechtenstein (nachfolgend: C. ). Das vom Beklagten hierfür aufgewandte Eigenkapital betrug 50.000 €. In den Allge- meinen Versicherungsbedingungen für diese Lebensversicherung der C. heißt es in § 5 Abs. 3: "Wie Ihre Beiträge, abgestimmt auf Ihre Risikobereitschaft, angelegt werden, bestimmen Sie aufgrund der vor Versicherungsbeginn festgelegten Anlage- strategie." Der Beklagte unterzeichnete am 1. Februar 2006 ein mit "Anlagestrate- gie" überschriebenes Formular, in dem es u.a. heißt: "Die Verwaltung des Vermögens basiert auf folgender Anlagestrategie … Anlageziel: Vermögenszuwachs Aufteilung Erstanlage: in Prozent S. Garantie oder ff. 100 % 2 3 4 - 4 - … Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass folgender Vermö- gensverwalter für die Verwaltung des Deckungsstockes eine Vollmacht erhält: S. AG …" Darüber hinaus unterzeichnete der Beklagte am 22. März 2006 ein mit "Verwaltungsvollmacht an Dritte" überschriebenes Formular der Klägerin, mit dem er als Vollmachtgeber die S. AG mit Sitz in der Schweiz (nachfolgend: S. ) als Bevollmächtigte ernannte, ihn gegenüber der Klägerin zu vertreten. Mit weiterer Erklärung vom 22. März 2006 verpfände- te er seine Ansprüche aus dem mit der C. geschlossenen Lebens- versicherungsvertrag sicherungshalber an die Klägerin. Die gesamte Kapitalan- lage war dem Beklagten von seinem Anlageberater M. empfohlen worden. Die Klägerin verlangte von dem Beklagten am 16. Januar 2009 die Schließung einer Deckungslücke von 28.699 €, die durch eine Wertminderung der verpfändeten Lebensversicherung entstanden war. Daraufhin trat der Be- klagte Ansprüche aus einer weiteren Kapitallebensversicherung an die Klägerin ab. Am 26. Januar 2010 forderte die Klägerin den Beklagten "letztmalig" auf, ei- ne noch bestehende Unterdeckung von 19.330 € zurückzuführen. Da diese Auf- forderung erfolglos blieb, stellte die Klägerin, wie von ihr angekündigt, das Dar- lehen fällig. Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin nach Verwertung der siche- rungshalber verpfändeten und zusätzlich abgetretenen Ansprüche aus den Le- bensversicherungen noch 22.990,87 €. Der Beklagte begehrt mit der Widerkla- ge die Rückzahlung des von ihm aufgewandten Eigenkapitals von 50.000 €, des aus der Verwertung der weiteren Lebensversicherung erzielten Erlöses von 5 6 7 - 5 - 11.706,06 € und der an die S. gezahlten Darlehensvermittlungsprovision von 1.000 €. Der Beklagte hält deutsches Verbraucherschutzrecht für anwendbar und meint, dass er danach berechtigt sei, seine auf Abschluss des Darlehensvertra- ges gerichtete Willenserklärung zu widerrufen. Zudem habe die Klägerin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten über die Risiken des Anlagemodells Scha- denersatz zu leisten. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben und die Wi- derklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Klage ab- gewiesen und die Klägerin auf die Widerklage hin verurteilt, an den Beklagten 62.706,06 € nebst Zinsen zu bezahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge zu Klage und Widerklage wei- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 8 9 10 11 - 6 - Die deutschen Verbraucherschutzvorschriften (§§ 355, 495 Abs. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung, und § 358 BGB in der bis zum 29. Juli 2010 gültigen Fassung, nachfolgend jeweils aF) seien nach Art. 29 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 gültigen Fassung (nachfolgend: aF) anwendbar. Der streitgegenständliche Kreditvertrag sei als Vertrag zur Finan- zierung einer Dienstleistung anzusehen. Der Lebensversicherungsvertrag kön- ne nur im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag und der Beteiligung an dem "S. Garantie Fonds" gesehen werden, da es sich um ein "geschlos- senes Anlagekonzept" gehandelt habe. Die C. sei mit versicherungs- typischen Risiken - der Leistung einer bestimmten garantierten Versicherungs- summe bei Eintritt des Versicherungsfalles - nicht belastet worden. Der von ihr im Fall des Todes des Versicherungsnehmers zu leistende Betrag bemesse sich vielmehr nach dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Wert des Deckungs- stocks. Die C. habe an einem wichtigen Teilaspekt der Vermögens- verwaltung - der Regulierung der aus der Vermögensverwaltung anfallenden Kosten - direkt mitgewirkt, damit "gewissermaßen eigenhändig" eine wesentli- che Dienstleistung im Rahmen der Vermögensverwaltung erbracht und sei den Kunden gegenüber faktisch wie eine Vermögensverwalterin aufgetreten. Das "Anlagekonzept" sei darauf angelegt gewesen, dass die eingezahl- ten Beträge in einen der S. Garantie Fonds investiert würden. Tat- sächlich habe der Versicherungsnehmer in Bezug auf den in den Deckungs- stock einzubringenden Vermögenswert keine Wahlfreiheit gehabt. Im Prospekt des Fonds werde eine "klassische Vermögensverwaltung" beschrieben, wonach die Kundengelder im Deckungsstock "nach dem Grund- satz der Risikostreuung in unterschiedliche alternative Investmentstrategien über mehrere Hedge Fonds Manager und Commodity Trading Advisors inves- tiert" würden. Unter Berücksichtigung der "miteingekauften" Vermögensverwal- 12 13 14 - 7 - tung durch die S. liege auch keine Dienstleistung von nur untergeordneter Natur vor, da die Kapitalanlage möglichst gewinnbringend habe investiert wer- den sollen. Der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2010 erklärte Wi- derruf seiner auf Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung sei gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB aF wirksam. Eine Widerrufsfrist habe ge- mäß § 355 Abs. 3 BGB aF in Ermangelung einer Widerrufsbelehrung nicht be- standen. Da es sich bei dem Darlehen und dem "Kapitalanlagevertrag" um ver- bundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB aF gehandelt habe, müsse der Beklagte der Klägerin weder die Darlehensvaluta noch die entstandenen Zinsen oder Kosten erstatten. Die Klägerin sei verpflichtet, dem Beklagten die von ihm eingebrachten 50.000 €, die geleistete Vermittlungsprovision von 1.000 € sowie den Erlös aus der Verwertung der weiteren als Sicherheit gestell- ten Lebensversicherung zu erstatten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei- denden Punkt nicht stand. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hat der Senat geprüft und bejaht. Sie ergibt sich für die Klage aus Art. 2 Abs. 1 EuGVVO und für die Widerklage jedenfalls aus § 39 ZPO in entsprechender Anwendung. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die dem Verbraucherschutz dienen- den §§ 495 Abs. 1, 355, 358 BGB aF seien gemäß Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF auf den streitgegenständlichen Kreditvertrag anwendbar, ist rechtsfehlerhaft. Dem Beklagten steht nach diesen Vorschriften kein Widerrufsrecht zu. 15 16 17 18 - 8 - 1. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der von den Parteien ge- schlossene Kreditvertrag dem in Ziffer 12 der Vertragsurkunde gewählten Recht des Fürstentums Liechtenstein unterliegt. Das Zustandekommen und die Wirk- samkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht beurteilen sich vorliegend gemäß Art. 27 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein. Da das Beru- fungsgericht dieses Recht nicht ermittelt hat, ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass die zwischen den Parteien getroffene Rechtswahlvereinbarung nach liechtensteinischem Recht wirksam ist. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die gemäß Art. 27 EGBGB aF eröffnete Rechtswahl vorliegend nicht nach Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF eingeschränkt, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor- liegen. a) Das streitgegenständliche Darlehen stellt - anders als das Berufungs- gericht meint - keinen Vertrag zur Finanzierung einer Dienstleistung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF dar. Ein Kredit- oder Darlehensvertrag ist als Finanzierungsvertrag im Sinne des Art. 29 EGBGB aF einzustufen, wenn zwischen ihm und einem Vertrag über die Lieferung beweglicher Sachen oder über die Erbringung von Dienst- leistungen eine Zweckbindung besteht, er mithin der Finanzierung eines sol- chen Liefer- oder Dienstleistungsvertrages dient (Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB Rn. 55; MünchKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 21; Soergel/von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 11). Dabei ist der Begriff der "Erbringung von Dienstleistungen" in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF nach dessen Schutzzweck weit auszulegen. Er umfasst tätigkeits- bezogene Leistungen aufgrund von Dienst-, Werk-, Werklieferungs- und Ge- 19 20 21 22 - 9 - schäftsbesorgungsverträgen (Senatsurteile vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385 und vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253; BGH, Urteil vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 130 f.). Maßgebend ist, dass die geschuldete tätigkeitsbezogene Leistung für den Vertrag prägende Bedeutung hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 131; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 61). Handelt es sich hingegen bei der geschuldeten tätigkeitsbezo- genen Leistung um eine untergeordnete Nebenleistung, liegt kein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF vor (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 253; BGH, Urteil vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 131; OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 255, 259; MünchKommBGB/Martiny, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 20). aa) Gemessen daran stuft das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft Verwal- tungsleistungen der C. bzw. der S. als wesentliche Dienstleis- tungen im Rahmen des zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Ver- trages ein. (1) Das Darlehen diente ausweislich der vertraglich vereinbarten Zweck- bestimmung dem Aufbau der Altersvorsorge. Gegenüber der C. gab der Beklagte als Anlageziel "Vermögenszuwachs" an. Zur Erreichung dieses Ziels investierte der Beklagte nach den unangegriffenen Feststellungen des Be- rufungsgerichts den Darlehensbetrag sowie das eingesetzte Eigenkapital in die Beteiligung an einem "S. Garantie Fonds". Das bei der Klägerin auf- genommene Darlehen diente somit der Finanzierung des Erwerbs dieser Kapi- talanlage. 23 24 - 10 - (2) Dem steht nicht entgegen, dass - nach Auffassung des Berufungsge- richts - der Beklagte im Zusammenhang mit seiner Investition - mittelbar - auch für die Verwaltung anfallende Kosten zu tragen hatte. Solche Gebühren betreffen untergeordnete Nebenleistungen (vgl. OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 255, 257; OLG Hamm, Beschluss vom 15. No- vember 2012 - I-34 U 83/11, S. 8, n.v.), die typischer Weise mit einer Beteili- gung an einem Investmentfonds verbunden sind. Diese Leistungen besitzen schon angesichts des Verhältnisses der hierfür üblicherweise vereinbarten Ent- lohnung von zwischen 0,3 und 2,0% des Rücknahmepreises (vgl. Förster/ Hertrampf, Das Recht der Investmentfonds, 3. Aufl., Rn. 136) zur Investitions- summe für den finanzierten Vertrag keine prägende Bedeutung. Darüber hinaus ist die gemäß Art. 29 EGBGB aF erforderliche Zweck- bindung zwischen dem streitgegenständlichen Darlehen und Verwaltungsleis- tungen der C. nicht gegeben. Die laufenden Verwaltungskosten soll- ten nach dem Vertragszweck, einen Vermögenszuwachs zu erzielen, nicht aus dem streitgegenständlichen Darlehen finanziert werden, sondern aus den mit der Investition erwirtschafteten Erträgen. Zu einem Vermögenszuwachs beim Beklagten konnte die Investition erwartungsgemäß nämlich nur dann führen, wenn die mit ihr erzielten Erträge mindestens die Fremdkapitalzinsen sowie die laufenden Verwaltungskosten decken. Besondere Verwaltungskosten sollten - wie das Berufungsgericht unangegriffen festgestellt hat - ohnehin vom Versi- cherungsnehmer später an die C. nachgeschossen werden. bb) Zu Unrecht macht die Revisionserwiderung geltend, Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF sei auf den streitgegenständlichen Kreditvertrag anzuwenden, weil 25 26 27 28 - 11 - dieser der Finanzierung eines Kapitallebensversicherungsvertrages und damit einer Dienstleistung gedient habe. Zwar trifft es zu, dass die Gewährung von Versicherungsschutz als Dienstleistung anzusehen ist (vgl. EuGH, NJW 1987, 572, 573; MüncKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 18; Soergel/ von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 7; Dörner, Internationales Versicherungsvertragsrecht, 1997, Art. 15 EGVVG Rn. 5) und Versicherungs- verträge dementsprechend als Dienstleistungsverträge im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF eingestuft werden können (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vor Art. 7 EGVVG Rn. 23). Soweit Versiche- rungsverträge aber gemäß Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB aF nicht den Regelun- gen der Art. 27 bis 36 EGBGB aF, sondern den Art. 7 bis 15 EGVVG in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) unterworfen sind, beansprucht Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF keine Geltung (vgl. Staudin- ger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB Rn. 30 und 53; Münch- KommBGB/Martiny, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 18; Dörner, Internationales Versi- cherungsvertragsrecht, 1997, Vorbem. Art. 7 EGVVG Rn. 17). So liegen die Dinge hier. Der Versicherungsschutz, der dem in Hamburg wohnhaften Beklagten für den Fall seines Todes gewährt wurde, deckte nach Art. 37 Satz 1 Nr. 4 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EGVVG aF ein in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Risiko. Fällt je- doch schon der Lebensversicherungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich des Art. 29 EGBGB aF, gilt dies - entgegen der Ansicht der Revisionserwide- rung - erst recht nicht für den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag, mit dem der Beklagte diesen Lebensversicherungsvertrag finanziert hat. 29 30 - 12 - cc) Anders als die Revisionserwiderung annimmt, rechtfertigt vorliegend auch nicht die Verweisung in Art. 15 EGVVG aF auf die Art. 27 bis 36 EGBGB aF eine Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF zugunsten des Be- klagten. Denn Art. 15 EGVVG aF findet auf Kreditverträge keine Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich der Art. 8 bis 15 EGVVG aF wird durch Art. 7 Abs. 1 EGVVG aF bestimmt (Dörner, Internationales Versicherungsver- tragsrecht, 1997, Art. 7 EGVVG Rn. 1; Bruck/Möller/Dörner, VVG, 9. Aufl., Einf. Int. VersR Rn. 23 f.). Danach knüpfen diese Vorschriften an die in Art. 7 Abs. 1 EGVVG aF genannten Versicherungsverträge an, sodass sich die Art. 8 ff. EGVVG aF und damit auch Art. 15 EGVVG aF nicht auf Kreditverträge bezie- hen. Von der Rückverweisung nach Art. 15 EGVVG aF auf die allgemeinen ver- tragsrechtlichen Kollisionsregeln der Art. 27 bis 36 EGBGB aF wird daher der hier in Streit stehende Kreditvertrag nicht erfasst. b) Entgegen der weiter von der Revisionserwiderung vertretenen Auffas- sung ist der streitgegenständliche Kreditvertrag auch für sich genommen nicht als Dienstleistungsvertrag im Sinne des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF anzusehen. Verbraucherkreditverträge fallen nämlich nicht allgemein unter Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF (Staudinger/Magnus, BGB, Bearb. 2002, Art. 29 EGBGB Rn. 56 mwN; MüncKommBGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 22 mwN; Soergel/ von Hoffmann, BGB, 12. Aufl., Art. 29 EGBGB Rn. 11). Nach Systematik und Wortlaut erfasst Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF Kreditverträge nur dann, wenn sie der Finanzierung einer Dienstleistung oder der Lieferung einer beweglichen Sa- che dienen (vgl. zutreffend OLG Frankfurt am Main, WM 2014, 255, 259; Staudinger/Magnus, aaO, Art. 29 EGBGB Rn. 54). Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in anderem Zusammenhang die Vergabe von Bankkrediten als "Erbringung von Dienstleistungen" eingeord- net hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 31 32 33 - 13 - Rn. 21). Ob die Gewährung eines Darlehens eine Dienstleistung im Sinne des im dort entschiedenen Fall auszulegenden Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegel- strich EuGVVO ist, war nach dem gemeinschaftsrechtlich autonom auszule- genden Wortlaut dieser Norm zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 16), der nicht mit dem des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF übereinstimmt. Da in Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF ausdrücklich nur bestimmte Finanzierungsverträge genannt werden, kann bei dessen Auslegung insoweit nicht Rechtsprechung übernommen werden, die zu Regelungen er- gangen ist, die diese Präzisierung nicht enthalten. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande- ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Nach den in der Rechtsprechung an- erkannten Grundsätzen kommt weder eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 254 f. und vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 133 ff.) noch eine Anwendung der deutschen Vor- schriften über den Widerruf von Verbraucherkrediten nach Art. 34 EGBGB aF (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2005 - XI ZR 82/05, BGHZ 165, 248, 255 ff. und vom 19. März 1997 - VIII ZR 316/96, BGHZ 135, 124, 135 f.). IV. 1. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ZPO). 34 35 - 14 - Der Senat ist zwar befugt, das maßgebliche ausländische Recht selbst festzustellen, da das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen nicht ge- troffen hat (BGH, Urteile vom 21. Februar 1962 - V ZR 144/60, BGHZ 36, 348, 356, vom 29. Februar 1968 - VII ZR 102/65, BGHZ 49, 384, 387 und vom 27. Mai 1993 - IX ZR 254/92, BGHZ 122, 373, 378; MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 563 Rn. 27; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 563 Rn. 31). Er macht vorliegend aber von der ihm nach § 563 Abs. 4 ZPO gegebenen Mög- lichkeit Gebrauch, das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen, da eingehende Ermittlungen des liechtensteinischen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 168) und ggf. eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind. 2. Das Berufungsgericht wird unter Beachtung der nach § 293 ZPO be- stehenden Anforderungen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1992 - IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 163 f.) gemäß Art. 27 Abs. 4 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF zu klären haben, ob sich die Parteien in Ziffer 12 des streitgegenständlichen Kreditvertrages nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein wirksam auf die Anwendung von liechtensteinischem Recht geei- nigt haben. Soweit das Berufungsgericht danach die Anwendbarkeit von liech- tensteinischem Recht auf den Kreditvertrag bejahen sollte, wird weiter zu ermit- teln sein, ob dem Beklagten nach liechtensteinischem Recht ein Widerrufsrecht oder ein vergleichbares Recht zusteht, sich von dem Kreditvertrag zu lösen. Be- jahendenfalls sind die Rechtsfolgen einer solchen Rechtsausübung nach liech- tensteinischem Recht zu klären. Soweit nicht schon die Rechtsfolgen eines Wi- derrufs den Klageanspruch entfallen lassen und sich die mit der Widerklage gel- tend gemachten Ansprüche nicht aus einer etwaigen Rückabwicklung des Kre- ditverhältnisses nach liechtensteinischem Recht rechtfertigen, wird sich das Be- 36 37 - 15 - rufungsgericht damit zu befassen haben, ob dem Beklagten gegen die Klägerin Schadenersatzansprüche nach liechtensteinischem Recht zustehen. Im Rahmen des nach § 293 ZPO bei der Ermittlung des ausländischen Rechts auszuübenden Ermessens wird zu bedenken sein, dass zur Verfah- rensbeschleunigung gemäß § 411a ZPO ein bereits erstelltes Sachverständi- gengutachten ohne Zustimmung beider Parteien dann verwertet werden kann, wenn es in einem Gerichtsverfahren oder von der Staatsanwaltschaft eingeholt worden ist. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.04.2011 - 327 O 300/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 13 U 99/11 - 38