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Beschluss

1 StR 387/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) kann auch vorliegen, wenn ein Elternteil durch Drohung räumlich entfernt wird und dadurch das Sorgerecht des anderen Elternteils für eine nicht nur vorübergehende Dauer unmöglich gemacht wird. • Nötigung (§ 240 StGB) kann in Tateinheit mit der Entziehung Minderjähriger stehen, wenn die Nötigungshandlung fortwirkt und der angestrebte Erfolg über die reine Kindesentziehung hinausgeht. • Die Korrektur des Konkurrenzverhältnisses im Schuldspruch kann durch den Revisionssenat erfolgen, wenn eine abweichende Würdigung keinen Verteidigungserfolg nach § 265 StPO erwarten lässt.
Entscheidungsgründe
Tateinheit von Nötigung und Entziehung Minderjähriger bei fortwirkender Drohung • Die Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) kann auch vorliegen, wenn ein Elternteil durch Drohung räumlich entfernt wird und dadurch das Sorgerecht des anderen Elternteils für eine nicht nur vorübergehende Dauer unmöglich gemacht wird. • Nötigung (§ 240 StGB) kann in Tateinheit mit der Entziehung Minderjähriger stehen, wenn die Nötigungshandlung fortwirkt und der angestrebte Erfolg über die reine Kindesentziehung hinausgeht. • Die Korrektur des Konkurrenzverhältnisses im Schuldspruch kann durch den Revisionssenat erfolgen, wenn eine abweichende Würdigung keinen Verteidigungserfolg nach § 265 StPO erwarten lässt. Der Angeklagte und seine Ehefrau haben zwei Kinder (2004 und 2006). Nach langjährigen Ehestreitigkeiten plante der Angeklagte, die Ehefrau dauerhaft in die Türkei zurückzuschicken und die Kinder in Deutschland zu behalten. Er drohte seiner Ehefrau mit dem Tode, woraufhin sie sich gegen ihren Willen zu einem Flug in die Türkei und zur Trennung von den Kindern veranlasst sah. Die Ehefrau kehrte erst nach mehreren Monaten mit Hilfe Dritter nach Deutschland zurück. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen zahlreicher Sexual- und Körperverletzungsdelikte, darunter Entziehung Minderjähriger und Nötigung. In der Revision rügte der Angeklagte formelle und materielle Rechtsfehler, insbesondere das Verhältnis von Nötigung und Entziehung Minderjähriger. • Das Landgericht stellte fest, der Angeklagte habe durch die Drohung seine Ehefrau zur Abreise in die Türkei und zur längerfristigen Trennung von den Kindern gezwungen; damit liegt eine willentliche Entziehung der Minderjährigen im Sinne des § 235 Abs.1 Nr.1 StGB vor. • Entziehung Minderjähriger schützt das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht; dieses ist verletzt, wenn räumliche Trennung die Ausübung elterlicher Rechte für eine nicht nur vorübergehende Dauer unmöglich macht. • Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel erfüllt den Tatbestand des § 240 StGB; die Drohung wirkte fort und veranlasste die Flugreise und den längeren Aufenthalt in der Türkei. • Zwischen den Taten besteht Handlungseinheit (§ 52 Abs.1 StGB): Die Nötigungshandlung ist teilidentisch mit der Ausführungshandlung der Entziehung, da sie fortwirkend denselben Erfolg herbeiführte. • Wenn die Nötigung über die bloße Kindesentziehung hinausgerichtete Ziele verfolgt (hier: endgültige Entfernung der Ehefrau), begründet dies Tateinheit statt Tatmehrheit; deshalb war die Annahme von Tatmehrheit durch das Landgericht rechtsfehlerhaft. • Der Revisionssenat änderte den Schuldspruch entsprechend und sprach den Angeklagten in den betroffenen Fällen der Vergewaltigung sowie der Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit Nötigung schuldig; nach § 265 StPO war eine Abänderung zulässig, weil kein Verteidigungsvorteil zu erwarten war. • Die Änderung des Schuldspruchs führte zum Wegfall der Einzelstrafe wegen Nötigung, die Gesamtfreiheitsstrafe blieb jedoch unberührt, da das Unrechtsgehalt und die Strafzumessung insgesamt gleich geblieben sind. Der Senat änderte den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte in den angeführten Fällen der Vergewaltigung und der Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Verurteilung wegen Entziehung Minderjähriger (§ 235 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) war inhaltlich zutreffend, wobei Nötigung und Entziehung hier in Tateinheit zu behandeln sind, weil die Drohung fortwirkte und der Nötigungserfolg über die bloße Kindesentziehung hinausreichte. Die Einzelstrafe für die Nötigung entfällt infolge der Änderung, die Einzelstrafe für die Entziehung Minderjähriger bleibt bestehen; die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt. Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.