Beschluss
XII ZB 202/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einwilligung des Betreuers in den Abbruch künstlicher Ernährung einer einwilligungsunfähigen Person bedarf nach § 1904 Abs. 2 BGB betreuungsgerichtlicher Genehmigung, sofern keine wirksame Patientenverfügung vorliegt und kein Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt über den festgestellten Willen des Betroffenen besteht.
• Fehlende schriftliche Patientenverfügung verpflichtet das Gericht, Behandlungswünsche (§ 1901a Abs.2 BGB) oder gegebenenfalls den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu ermitteln; mündliche, konkret auf die Lebens- und Behandlungssituation bezogene Äußerungen können als Behandlungswunsch bindende Wirkung entfalten.
• Es sind keine erhöhten Anforderungen an die Feststellung des mutmaßlichen oder tatsächlichen Willens zu stellen, nur weil der Tod des Betroffenen nicht unmittelbar bevorsteht; das Gericht hat den korrekten Prüfungsmaßstab anzulegen.
• Wenn Betreuer und behandelnder Arzt Einvernehmen nach § 1904 Abs.4 BGB erreichen, kann das Gericht ein Negativattest erteilen; liegt Zweifel oder ein Antrag auf Genehmigung vor, ist jedoch das gerichtliche Ermittlungsverfahren eröffnet.
Entscheidungsgründe
Genehmigungspflicht bei Abbruch künstlicher Ernährung ohne Patientenverfügung • Die Einwilligung des Betreuers in den Abbruch künstlicher Ernährung einer einwilligungsunfähigen Person bedarf nach § 1904 Abs. 2 BGB betreuungsgerichtlicher Genehmigung, sofern keine wirksame Patientenverfügung vorliegt und kein Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt über den festgestellten Willen des Betroffenen besteht. • Fehlende schriftliche Patientenverfügung verpflichtet das Gericht, Behandlungswünsche (§ 1901a Abs.2 BGB) oder gegebenenfalls den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu ermitteln; mündliche, konkret auf die Lebens- und Behandlungssituation bezogene Äußerungen können als Behandlungswunsch bindende Wirkung entfalten. • Es sind keine erhöhten Anforderungen an die Feststellung des mutmaßlichen oder tatsächlichen Willens zu stellen, nur weil der Tod des Betroffenen nicht unmittelbar bevorsteht; das Gericht hat den korrekten Prüfungsmaßstab anzulegen. • Wenn Betreuer und behandelnder Arzt Einvernehmen nach § 1904 Abs.4 BGB erreichen, kann das Gericht ein Negativattest erteilen; liegt Zweifel oder ein Antrag auf Genehmigung vor, ist jedoch das gerichtliche Ermittlungsverfahren eröffnet. Die 1963 geborene Betroffene erlitt 2009 eine schwere Hirnverletzung und befindet sich seitdem im apallischen Syndrom; sie wird über PEG ernährt und ist einwilligungsunfähig. Ehemann und Tochter sind als Betreuer bestellt und beantragten mehrfach die Genehmigung, die künstliche Ernährung einzustellen bzw. festzustellen, dass eine Genehmigung nach § 1904 Abs.4 BGB nicht erforderlich sei. Das Amtsgericht und später das Landgericht lehnten ab, weil sie Zweifel hatten, ob die Betroffene in der konkreten Situation eine Einstellung der Ernährung gewollt hätte. Im Beschwerdeverfahren lagen Angaben von Angehörigen vor, wonach die Betroffene früher geäußert habe, im Koma nicht künstlich erhalten bleiben zu wollen; eine schriftliche Patientenverfügung fehlte jedoch. Die Betreuer beriefen sich zudem auf Einvernehmen mit der behandelnden Ärztin; dieses ließ sich im Beschwerdezeitpunkt aber nicht mehr sicher feststellen. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 1901a BGB (Patientenverfügung, Behandlungswunsch, mutmaßlicher Wille) und § 1904 BGB (Genehmigungspflicht für Nichteinwilligung/Widerruf durch den Betreuer). • Der Widerruf oder die Nicht-Erteilung einer Einwilligung durch den Betreuer in lebenserhaltende Maßnahmen unterfällt grundsätzlich § 1904 Abs.2 BGB, wenn die Maßnahme medizinisch indiziert ist und der Abbruch tödlich sein kann. • Liegt eine wirksame, auf die konkrete Situation passende Patientenverfügung vor, ist die gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich (§ 1901a Abs.1, § 1904 Abs.4 BGB). Fehlt sie, sind Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille nach § 1901a Abs.2 BGB zu ermitteln. • Behandlungswünsche sind auch dann von Bedeutung, wenn sie nicht die Form der Patientenverfügung haben; mündliche, konkrete Äußerungen können bindend sein, soweit sie auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation passen. • Das Beschwerdegericht hat Fehler gemacht, indem es die Äußerungen einer Zeugin nicht hinreichend berücksichtigte und zu Unrecht erhöhte Anforderungen an die Ermittlung des mutmaßlichen Willens stellte, weil der Tod nicht unmittelbar bevorstehe; § 1901a Abs.3 BGB untersagt hier eine derartige Differenzierung. • Wenn Betreuer und behandelnder Arzt Einvernehmen erzielen, kann das Gericht ein Negativattest erteilen; bei Zweifeln oder entgegenstehenden Anträgen bleibt das Gericht jedoch verpflichtet, den Patientenwillen richterlich zu ermitteln. • Folge: Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts war rechtsfehlerhaft; die Sache ist zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückzuverweisen, damit dort unter Beachtung der genannten Grundsätze Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille, insbesondere die Angaben der betreffenden Zeugin, neu gewürdigt werden. Die Rechtsbeschwerde der Betreuer war erfolgreich: der Beschluss des Landgerichts vom 11.03.2013 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das oberste Gericht hat festgestellt, dass das Landgericht bei Prüfung der Genehmigungspflicht nach § 1904 BGB die Angaben über frühere mündliche Äußerungen der Betroffenen (insbesondere der benannten Zeugin) und den richtigen Prüfungsmaßstab nach § 1901a BGB zu berücksichtigen hat. Es dürfen keine höheren Anforderungen allein deshalb gestellt werden, weil der Tod nicht unmittelbar bevorsteht; statt dessen sind Behandlungswünsche oder, falls solche nicht sicher feststellbar sind, der mutmaßliche Wille nach § 1901a Abs.2 BGB zu ermitteln. Ergibt die erneute Prüfung, dass Einvernehmen zwischen Betreuern und behandelndem Arzt besteht, kann das Gericht ein Negativattest erteilen; andernfalls ist über die Genehmigung des Abbruchs der künstlichen Ernährung zu entscheiden.