Urteil
XII ZB 604/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB erfasst nicht den aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleiteten allgemeinen Unterrichtungsanspruch im Sinne des § 1385 Nr. 4 BGB.
• Zur Geltendmachung der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wegen beharrlicher Weigerung zur Unterrichtung sind in der Regel wiederholte, geeignete Aufforderungen erforderlich; eine einmalige oder kurz zuvor erst erhobene Auskunftsforderung genügt nicht.
• Eine bloße unzutreffende oder zunächst unvollständige Auskunft begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer beharrlichen Weigerung; Korrekturen mindern die Annahme der Beharrlichkeit.
• Nach § 1385 Nr. 2 BGB trägt grundsätzlich der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der vorzeitigen Aufhebung; die bloße Differenz zwischen angegebenem Trennungsvermögen und späterem Endvermögen begründet allein noch keine Vermutung illoyaler Verfügungen.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft: Auskunft nach § 1379 Abs.2 BGB nicht gleich Unterrichtungspflicht (§ 1385 Nr.4 BGB) • Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 2 BGB erfasst nicht den aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleiteten allgemeinen Unterrichtungsanspruch im Sinne des § 1385 Nr. 4 BGB. • Zur Geltendmachung der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wegen beharrlicher Weigerung zur Unterrichtung sind in der Regel wiederholte, geeignete Aufforderungen erforderlich; eine einmalige oder kurz zuvor erst erhobene Auskunftsforderung genügt nicht. • Eine bloße unzutreffende oder zunächst unvollständige Auskunft begründet nicht ohne weiteres die Annahme einer beharrlichen Weigerung; Korrekturen mindern die Annahme der Beharrlichkeit. • Nach § 1385 Nr. 2 BGB trägt grundsätzlich der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der vorzeitigen Aufhebung; die bloße Differenz zwischen angegebenem Trennungsvermögen und späterem Endvermögen begründet allein noch keine Vermutung illoyaler Verfügungen. Die Eheleute leben seit 27.07.2012 getrennt. Der Antragsteller verlangte wiederholt Auskunft über das Vermögen der Antragsgegnerin zum Trennungszeitpunkt; erstmals mit Schreiben vom 3. September 2012, erneut mit Fristsetzung durch Schreiben vom 8. November 2012. Die Antragsgegnerin kündigte Auskunft an und erteilte schließlich am 20. Dezember 2012 eine Vermögensauskunft; diese wurde später berichtigt. Der Antragsteller stellte am 26. November 2012 beim Amtsgericht den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und rügte u.a. Verschweigen eines Sparguthabens sowie Vermögensabflüsse während der Trennungszeit. Amtsgericht und Beschwerdegericht wiesen den Antrag zurück; der BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. • Rechtslage: Nach § 1386 i.V.m. § 1385 Nr. 4 BGB setzt die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft voraus, dass ein Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, den anderen über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. • Auslegung: § 1385 Nr. 4 BGB knüpft an die aus § 1353 Abs.1 Satz2 BGB abgeleitete allgemeine Unterrichtungspflicht an; der spezialgesetzliche Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs.2 BGB dient hingegen dem Schutz des Ausgleichsberechtigten in der Trennungszeit und ist hinsichtlich Zweck, Umfang und Voraussetzungen verschieden. • Konsequenz: Ein Auskunftsersuchen nach § 1379 Abs.2 BGB umfasst nicht automatisch die Unterrichtungspflicht im Sinn des § 1385 Nr.4 BGB; sprachliche Über- oder Unterordnungsargumente greifen nicht gegen die unterschiedliche Zielsetzung und gesetzgeberische Entscheidung. • Prozessuale Anforderungen: Wegen der erhebliche Eingriffe in vermögensrechtliche Beziehungen verlangt § 1385 Nr.4 BGB grundsätzlich geeignete und in der Regel mehrfache Aufforderungen zur Unterrichtung; hier war die Unterrichtungspflicht erst kurz vor Antragstellung und nicht in geeigneter Form geltend gemacht. • Beharrlichkeitsprüfung: Beharrliche Weigerung setzt gewöhnlich drei fruchtlose Aufforderungen voraus; hier lagen nur zwei konkrete Aufforderungen und schließlich eine Zusage bzw. Beantwortung, sodass keine Beharrlichkeit vorliegt. • § 1385 Nr.2 BGB: Für Ansprüche wegen drohender illoyaler Verfügungen trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast; bloße Vermögensminderungen oder Abflüsse reichen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht aus, um die Gefahr illoyaler Gesamtvermögensverfügungen oder derartigen Handlungen im Sinne des § 1365 oder § 1375 Abs.2 BGB nachzuweisen. • Einzelfallbewertung: Die behaupteten Verschweigungen und Verfügungen genügen nicht, um die Voraussetzungen des § 1385 Nr.2 oder Nr.4 BGB festzustellen; tatrichterliche Feststellungen zur Gefährdung waren nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; damit bleibt der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erfolglos. Der BGH stellt klar, dass der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs.2 BGB nicht den allgemeinen Unterrichtungsanspruch im Sinne des § 1385 Nr.4 BGB ersetzt und dass zur Annahme einer beharrlichen Weigerung typischerweise mehrere geeignete Aufforderungen erforderlich sind. Zudem konnte der Antragsteller nicht hinreichend darlegen, dass konkrete Anhaltspunkte für illoyale Vermögensverfügungen im Sinne des § 1365 oder § 1375 Abs.2 BGB vorliegen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde sind dem Antragsteller auferlegt worden.