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Entscheidung

IX ZA 16/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z A 1 6 / 1 4 vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 18. September 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchfüh- rung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. April 2014 zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Kläger begehrt von den beklagten Rechtsanwälten Rückzahlung von Anwaltshonorar zur Masse, das die Beklagten von dem Rechtsschutzversiche- rer der Schuldnerin erhalten haben. Mit Beschluss vom 12. Februar 2010 wurde vom Amtsgericht München über das Vermögen der Dr. J. (Schuldnerin) das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Anfang Juni 2010 erteilte die Schuldnerin den Beklagten, Rechtsanwälten in Österreich, den Auftrag, sie in einem Zwangsversteige- rungsverfahren wegen eines in Österreich gelegenen Grundstücks am Bezirks- gericht Z. in Österreich zu vertreten. Die Beklagten, die keine Kennt- nis vom Insolvenzverfahren hatten, erholten die Kostendeckungszusage des deutschen Rechtsschutzversicherers der Schuldnerin für ihre Tätigkeit und 1 - 3 - übernahmen die Vertretung. In der Folgezeit erlangte der Beklagte zu 2 Kennt- nis vom laufenden Insolvenzverfahren. Der Kläger gab das Grundstück aus ei- nem eventuellen Insolvenzbeschlag frei. Die Honorarnote der Beklagten vom 1. Juli 2010 über 2400 € wurde am 16. Juli 2010 von dem Rechtsschutzversi- cherer, der seinerseits von dem Insolvenzverfahren keine Kenntnis hatte, an die Beklagten bezahlt. Der Kläger verlangt diesen Betrag nach § 816 Abs. 2 BGB heraus. Er hält die deutschen Gerichte für gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO inter- national zuständig. Das Amtsgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zustän- digkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen ge- richtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Der Kläger begehrt nunmehr Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht zugelassene Revision. II. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die Klage keine hinrei- chende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 4 InsO. 1. Das Landgericht hat wie das Amtsgericht die Klage als unzulässig an- gesehen, weil es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Diese ergebe sich nicht aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Danach sei zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine Zu- ständigkeit für alle Klagen begründet, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfah- ren hervorgehen oder in engem Zusammenhang damit stehen. Ein solcher en- ger Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren sei hier jedoch zu verneinen, 2 3 4 - 4 - weil der Kläger das Grundstück in Österreich aus einem eventuellen Insolvenz- beschlag freigegeben habe. Deshalb habe die Schuldnerin die Beklagten zur Vertretung in dem beim Bezirksgericht Z. anhängigen Zwangsverstei- gerungsverfahren beauftragen können. Der Rechtsschutzversicherer sei durch die Zahlung an die Beklagten freigeworden, weil er keine Kenntnis von der Er- öffnung des Insolvenzverfahrens gehabt habe. Hinsichtlich des insolvenzfreien Vermögens bleibe der Schuldner verwaltungs- und verfügungsbefugt. Die von der Schuldnerin dadurch begründeten Verbindlichkeiten seien weder Insolvenz- forderungen noch Masseverbindlichkeiten. Sie könnte ihren Anspruch nur aus dem insolvenzfreien Vermögen befriedigen. Das Landgericht hat die Revision zugelassen, weil die Auslegung des Art. 3 Abs. 1 EuInsVO grundsätzliche Bedeutung habe. 2. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, selbst wenn die deutschen Gerichte international zuständig wären. Denn jedenfalls fehlte es dann an der Anspruchsvoraussetzung des § 816 Abs. 2 BGB. Für die Entschei- dung nach § 114 ZPO kommt es aber allein auf die Erfolgsaussicht in der Sa- che selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren beurteilt werden kann (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2003 - IV ZR 73/03, FamRZ 2003, 1552, 1553; vom 7. Februar 2008 - IX ZR 244/06 nv). Ein davon losgelöster möglicher Erfolg des konkret eingelegten Rechtsmittels ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 107/05, AnwBl. 2007, 94 f mwN). a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte kann sich vor- liegend, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nur aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO ergeben. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraus, dass die Klage unmittelbar aus dem Insol- 5 6 7 - 5 - venzverfahren hervorgegangen ist und in engem Zusammenhang mit diesem steht (vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07, Deko Marty Belgium, ZIP 2009, 427 Rn. 21; vom 19. April 2012 - C-213/07, Lietuvos- Aukšèiausiasis Teismas, ZIP 2012, 1049 Rn. 27; vom 16. Januar 2014 - C- 328/12, Schmid, ZIP 2014, 181 Rn. 30). Läge diese Voraussetzung vor, hätte aber gegen die Rechtsschutzversi- cherung kein Freistellungsanspruch bestanden. In den für den Versicherungs- vertrag nach dem Schreiben der Rechtsschutzversicherung, das der Kläger im Schriftsatz vom 23. Mai 2013 in Bezug und sich zu eigen gemacht hat, verein- barten ARB 2002 bestand nach § 3 Abs. 3 Buchst. c Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen, die im ursächlichen Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren stehen, das über das Vermögen des Versicherungs- nehmers, hier der Schuldnerin, eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. Die Beklagten mögen dann Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB gewe- sen sein. Der Kläger war jedenfalls nicht Berechtigter im Sinne dieser Vor- schrift. b) Jedenfalls war mit der erfolgten Freigabe des Grundstücks konkludent die Freigabe des damit verbundenen Freistellungsanspruchs wegen Rechts- streitigkeiten das Grundstück betreffend gegen den Rechtsschutzversicherer verbunden, solange die Rechtsschutzversicherung fortbesteht. Der Kläger konnte die Rechtsschutzversicherung für die Masse bedingungsgemäß selbst ohne Freigabe nicht in Anspruch nehmen. Mit der Freigabe waren schlüssig die Rechte umfasst, die die Geltendmachung der Rechte am Grundstück tatsäch- lich erst ermöglichten. Die Nichtfreigabe des Anspruchs gegen die Rechts- schutzversicherung das Grundstück betreffend hätte der Schuldnerin gescha- 8 9 - 6 - det, ohne der Masse zu nutzen. So kann die Freigabeerklärung nach Treu und Glauben nicht verstanden werden. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 18.09.2013 - 275 C 16469/12 - LG München I, Entscheidung vom 10.04.2014 - 6 S 23641/13 -