Leitsatz
IX ZB 72/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 7 2 / 1 3 vom 18. September 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 aF, § 305 Abs. 3 Satz 2 aF Gilt ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen, kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt werden. BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 72/13 - LG Kleve AG Kleve - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 18. September 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 24. September 2013 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Am 7. Mai 2013 stellte der Schuldner durch seinen anwaltlichen Vertreter beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung. Das Amtsgericht forderte den Schuldner zur Nachbesserung des in näher bezeichneter Weise unvoll- ständigen Antrags mit dem Hinweis auf, dass der Insolvenzantrag als zurück- genommen gelte, wenn nicht binnen Monatsfrist dem Nachbesserungsverlan- gen nachgekommen werde. Mit Anwaltsschriftsatz erklärte sich der Schuldner hierzu und legte weitere Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 teilte 1 - 3 - daraufhin das Amtsgericht mit, dass der Insolvenzantrag mangels ausreichen- der Nachbesserung kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, womit auch der Restschuldbefreiungsantrag gegenstandslos sei. Am 7. August 2013 hat der Schuldner erneut Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbe- freiung gestellt, zudem auf Stundung der Verfahrenskosten. Diese Anträge hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19. August 2013 zurückgewiesen, weil sie jedenfalls innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO unzulässig seien. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zuge- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge weiter. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Das Landgericht hat gemeint, nach einer Rücknahmefiktion gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO wegen der Nichtbehebung solcher Mängel, die inner- halb der dortigen Monatsfrist hätten behoben werden können, bestehe in Fort- bildung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls eine dreijährige Sperrfrist. Der Schuldner lasse, wenn er die Frist ungenutzt verstreichen lasse, ein auf effiziente Verfahrensförderung bedachtes Verhalten vermissen. Bliebe der Umstand mit Ausnahme der Rücknahmefiktion ohne Konsequenz, würde der Zweck des § 305 Abs. 3 InsO, das Verfahren zu beschleunigen und zu ver- einfachen, in das Gegenteil verkehrt. Der grundsätzlich fehlende Rechtsschutz gegen die Rücknahmefiktion stehe dem nicht entgegen, weil in Fällen, in denen 2 3 4 - 4 - die gerichtlichen Anforderungen nicht erfüllbar seien oder mit den gesetzlichen Anforderungen des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stünden, ein Rechtsmit- tel als zulässig anzusehen sei. Mit der Neuregelung der Vorschriften zur Rest- schuldbefreiung wolle der Gesetzgeber zwar die hierzu ergangene Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs teilweise nicht übernehmen. Für das hier noch anwendbare alte Recht könnten hieraus aber keine Rückschlüsse gezogen werden. 2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten rechtlicher Prüfung stand. a) Für den hier vorliegenden Fall, in dem das Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist, findet die Insolvenzordnung gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung An- wendung. Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte findet noch keine Anwendung. b) Für das hier anwendbare Recht ergibt sich für den Fall der Rücknah- mefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren. Die Frage ist allerdings, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, streitig. Nach einer Auffassung gibt es hier keine Sperrfrist (AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048 f; LG Frankenthal, ZInsO 2012, 2399 f; LG Düsseldorf, ZInsO 2013, 893 f; AG Köln, NZI 2013, 498; für einen Sonderfall auch AG Essen, ZInsO 2012, 1730; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 305 aF Rn. 62; Hmb- Komm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6 b; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 305 Rn. 95; FK-InsO/Grote, 7. Aufl., § 305 Rn. 64; Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 305 Rn. 53). Nach anderer Auffassung, der die Vorinstanzen gefolgt 5 6 7 8 - 5 - sind, ist eine Sperrfrist jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation ein- zuhalten, in der die Rücknahmefiktion eintritt, weil der Schuldner solche Mängel nicht beseitigt hat, die er in der Monatsfrist des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO hätte beheben können (AG Essen, ZInsO 2012, 1730; ZInsO 2012, 850 f; AG Ham- burg, ZInsO 2012, 195 f; NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586). c) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Der Senat hat die im Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff) entwickelte Rechtsprechung auch auf Fälle erstreckt, in denen der Schuldner auf den ihm im Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteil- ten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stel- len, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 5). Ebenso gilt die Sperrfrist, wenn der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7 f). Sie gilt auch für den Fall, dass der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zu- rücknimmt, bevor ein die Kostenstundung versagender Beschluss rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198 Rn. 2). Schließlich gilt die Sperrfrist auch in Fäl- len, in denen der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung erst in der Wohlverhaltensperiode zurücknimmt, nachdem er neue Schulden begründet hat, um sofort einen neuen Antrag zu stellen (BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 17/13, ZInsO 2014, 795 Rn. 8). 9 10 - 6 - Die dort entwickelten Grundsätze gelten auch im Falle der Rücknah- mefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO, jedenfalls wenn der Schuldner - wie hier - Nachbesserungsverlangen des Insolvenzgerichts fristgerecht hätte erfül- len können. Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf Mängel der Anträge hinzuweisen, würde ebenso wie die Pflicht, ihn auf die Möglichkeit der Eigenan- tragstellung mit Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und eine richterli- che Frist zu setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 8), ihrer verfahrensfördernden und beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung des Hinweises wegen der Befugnis zur sofortigen Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Im Falle der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO käme die- ser keine praktische Wirkung zu, wenn der Schuldner die Gerichte schon am nächsten Tag mit einem neuen Verfahren belasten könnte, obwohl er die Mög- lichkeit und Gelegenheit hatte, die fehlenden Erklärungen und Unterlagen bei- zubringen und damit mehrere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzu- führende Verfahren zu vermeiden. Letzteres wäre weder mit Sinn und Zweck der entsprechenden Belehrungspflichten noch mit derjenigen der Rücknah- mefiktion vereinbar. Diese sollen gerade verhindern, dass Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO). Es kann nicht im Belieben des Schuldners stehen, neue Verfahren einzuleiten, um ihm gesetzte zeitliche Fristen zu entgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7). Zwar ist im Falle des § 305 Abs. 3 InsO, anders als bei Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung im schon eröffneten Verfahren oder in der Wohlverhaltensperiode, noch kein aufwendiges und kostenintensives Verfahren 11 12 13 - 7 - durchgeführt worden. Gleichwohl muss bei einem neuen Antrag erneut eine vollständige Prüfung durchgeführt werden, die weit aufwendiger ist als die Prü- fung lediglich der fehlenden Erklärungen und Unterlagen. d) Der Senat hat allerdings im Beschluss vom 16. Oktober 2003 (IX ZB 599/02, ZInsO 2003, 1040, 1041 angenommen, der Schuldner könne jederzeit nach Eintritt der Rücknahmefiktion einen neuen Insolvenzantrag stellen. Diese Annahme stammt aber aus einer Zeit lange vor der Entwicklung der Sperrfristen im Beschluss vom 16. Juli 2009 (aaO). Ihr kommt daher heute im Zusammen- hang mit den Sperrfristen keine Bedeutung mehr zu. e) Der Erstreckung der Sperrfrist auf die hier behandelten Fälle des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO steht nicht entgegen, dass gegen die Rücknahmefikti- on in der Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vorgesehen ist. aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti- ven Rechtsschutzes nicht eine Überprüfung in einem Instanzenzug (BVerfG, NJW 2003, 1924). Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (BVerfG, aaO). Die in § 305 Abs. 3 InsO vorgesehene Prüfung der Vollständigkeit der von Ge- setzes wegen bei der Stellung des Eröffnungsantrags geforderten Erklärungen und Unterlagen durch das Insolvenzgericht genügt diesen verfassungsrechtli- chen Anforderungen. Eine Überprüfung durch eine weitere gerichtliche Instanz ist von Verfassungs wegen auch unter Abwägung der Interessen der Beteiligten nicht geboten (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003, aaO). 14 15 16 - 8 - bb) Im Übrigen hat der Senat ausgesprochen, dass eine sofortige Be- schwerde in analoger Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO in Betracht kommt, wenn die gerichtlichen Anforderungen an die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar sind oder das Insolvenzgericht Anforderungen stellt, die willkürlich von den vom Schuldner zu erfüllenden gesetzlichen Anforderun- gen nach § 305 Abs. 1 InsO abweichen (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, ZInsO 2009, 2262 Rn. 4 ff mwN). f) Es kann dahinstehen, ob nach dem ab 1. Juli 2014 geltenden Recht eine Sperrfrist im Falle des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO anzunehmen ist. Diesem Recht ist - wie dargelegt - vom Gesetzgeber keine Rückwirkung auf früher be- antragte Insolvenzverfahren beigemessen worden. Die Neuregelung verfolgt das Anliegen, die unterschiedlichen Sperrfris- ten in § 287a Abs. 2 InsO zu harmonisieren. Nach der Gesetzesbegründung zu § 287a InsO sind Sperrfristen für dort nicht geregelte Fälle vorhergehenden Fehlverhaltens des Schuldners nicht vorgesehen. Insbesondere soll es auch keine Sperrfrist für die von der Rechtsprechung entwickelten Fälle eines vor- hergehend als unzulässig abgelehnten Restschuldbefreiungsantrags oder eines unterlassenen Restschuldbefreiungsantrags im Vorverfahren mehr geben. Dem zwar nachlässigen, aber gegenüber seinen Gläubigern redlichen Schuldner soll eine alsbaldige Restschuldbefreiung nicht verwehrt werden (BT-Drucks. 17/11268 S. 24 f zu Nr. 20, Einfügung von § 287a). Dies spricht dafür, dass 17 18 19 - 9 - nach neuem Recht im Falle des (geänderten) § 305 InsO keine Sperrfrist gelten soll. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Kleve, Entscheidung vom 19.08.2013 - 32 IK 98/13 - LG Kleve, Entscheidung vom 24.09.2013 - 4 T 239/13 -