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Beschluss

4 StR 302/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung einer Zeugin begründet regelmäßig den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. • Auch eine ergänzende Vernehmung einer Zeugin am selben Hauptverhandlungstag kann einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung darstellen; die Verfahrensrüge nach § 247, § 338 Nr. 5 StPO ist zulässig, ohne den konkreten Inhalt der ergänzenden Vernehmung darzulegen. • Wurde der Angeklagte nach einer ersten fehlerhaften Entfernung bei der zweiten Vernehmung weiterhin von der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin ausgeschlossen, kann der Verfahrensfehler nicht geheilt worden sein und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Ausschluss des Angeklagten bei Verhandlung über Zeugenentlassung • Die fortdauernde Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Entlassung einer Zeugin begründet regelmäßig den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. • Auch eine ergänzende Vernehmung einer Zeugin am selben Hauptverhandlungstag kann einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung darstellen; die Verfahrensrüge nach § 247, § 338 Nr. 5 StPO ist zulässig, ohne den konkreten Inhalt der ergänzenden Vernehmung darzulegen. • Wurde der Angeklagte nach einer ersten fehlerhaften Entfernung bei der zweiten Vernehmung weiterhin von der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin ausgeschlossen, kann der Verfahrensfehler nicht geheilt worden sein und rechtfertigt Aufhebung und Zurückverweisung. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Arnsberg wegen mehrerer Fälle schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. In der Hauptverhandlung wurde seine Tochter als Nebenklägerin vernommen; während ihrer ersten Aussage wurde der Angeklagte auf Beschluss nach § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt. Nach Mitteilung des Vorsitzenden über das Aussageergebnis kehrte er zurück. Später erklärten Verteidiger und Angeklagter, es gebe drei Ergänzungsfragen; der Angeklagte wurde daraufhin erneut per Beschluss von der Teilnahme ausgeschlossen und verließ erneut den Saal. Die Nebenklägerin wurde auch nach der ergänzenden Vernehmung unvereidigt entlassen, woraufhin der Vorsitzende den Angeklagten über deren Angaben informierte. Der Angeklagte rügte in der Revision die Verletzung formellen Rechts, insbesondere die Verletzung von § 247 StPO und den daraus folgenden Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO. • Die Revision ist erfolgreich: Der BGH sieht einen absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO, da die Hauptverhandlung in einem wesentlichen Teil in Abwesenheit des Angeklagten stattfand. • § 247 StPO schützt das Anwesenheitsrecht des Angeklagten; die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ist regelmäßig ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, weil der Angeklagte unmittelbar anschließend Fragen oder Anträge stellen und so seine Verteidigung wahrnehmen können muss. • Auch eine ergänzende Vernehmung am selben Tag kann wesentlich sein; es ist nicht erforderlich, den konkreten Inhalt der ergänzenden Vernehmung gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO darzulegen, um die Rüge zu begründen. • Im vorliegenden Fall war der Angeklagte bereits nach der ersten Vernehmung gemäß § 247 StPO entfernt worden; die erneute Entfernung während der ergänzenden Vernehmung verhinderte weiterhin seine Teilnahme an der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin und heilt den ersten Fehler nicht. • Folglich ist das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Die zurückverweisende Kammer ist bei neuer Entscheidung auf etwaige Verjährungsfragen zu achten, insbesondere hinsichtlich der tateinheitlichen Anklagepunkte und der einschlägigen Vorschriften (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Urteil des Landgerichts Arnsberg wird auf die Revision des Angeklagten aufgehoben. Der BGH erkennt einen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO wegen der fortdauernden Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin; daher ist die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die zurückverweisende Kammer wird angewiesen, bei der erneuten Prüfung gegebenenfalls Verjährungsfragen zu berücksichtigen, falls tateinheitliche Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Betracht kommen. Die Kosten des Rechtsmittels sind ebenfalls Gegenstand der neuen Entscheidung.