Beschluss
5 StR 410/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin war unbegründet und eine Feststellung nach § 349 Abs. 2 StPO, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden sei, wird verworfen.
• Für die beantragte ergänzende Feststellung unangemessener Verfahrensdauer als Wiedergutmachung ist keine Verzögerungsrüge erforderlich.
• Eine weitergehende Kompensation (z. B. Vollstreckungslösung) kommt hier nicht in Betracht.
• Für die Feststellung einer Verfahrensverzögerung bedarf es keiner einstimmigen Entscheidung des Senats.
Entscheidungsgründe
Verwerfung der Revision; keine Feststellung rechtsstaatswidriger Revisionsverzögerung • Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin war unbegründet und eine Feststellung nach § 349 Abs. 2 StPO, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden sei, wird verworfen. • Für die beantragte ergänzende Feststellung unangemessener Verfahrensdauer als Wiedergutmachung ist keine Verzögerungsrüge erforderlich. • Eine weitergehende Kompensation (z. B. Vollstreckungslösung) kommt hier nicht in Betracht. • Für die Feststellung einer Verfahrensverzögerung bedarf es keiner einstimmigen Entscheidung des Senats. Der Angeklagte legte gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin Revision ein und rügte unter anderem eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Revisionsverfahrens. Das Revisionsverfahren wurde dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der über die Begründetheit der Revision und über einen Antrag auf Feststellung unangemessener Verfahrensdauer als Wiedergutmachung zu entscheiden hatte. Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision als unbegründet zu verwerfen. Der Senat prüfte, ob wegen der Verfahrensdauer eine Feststellung nach § 349 Abs. 2 StPO zu treffen sei und ob weitergehende Kompensationen in Betracht kämen. Zudem war zu klären, ob für die Feststellung einer Verzögerung Einstimmigkeit erforderlich sei. Es lagen keine Anhaltspunkte vor, die eine weitergehende Kompensation rechtfertigten. • Die Revision ist unbegründet; konkrete Gründe des Landgerichts bleiben wirksam, sodass keine aufhebende Entscheidung erforderlich ist. • Zur beantragten Feststellung nach § 349 Abs. 2 StPO stellt der Senat fest, dass das Revisionsverfahren nicht rechtsstaatswidrig verzögert worden ist; daher bleibt der Antrag ohne Erfolg. • Zu ergänzenden Wiedergutmachungsmaßnahmen nach unangemessener Verfahrensdauer ist keine Verzögerungsrüge erforderlich; maßgeblich sind § 198 Abs. 4 Satz 1, § 199 Abs. 3 GVG. • Ob für weitergehende Kompensation (z. B. Vollstreckungslösung) eine Verzögerungsrüge erforderlich wäre, ließ der Senat offen, da solche Kompensationen hier nicht zu prüfen waren. • Für die Feststellung einer Verzögerung war keine Einstimmigkeit des Senats erforderlich, sodass die Entscheidung auch ohne Einstimmigkeit getroffen werden konnte. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wird als unbegründet verworfen; es wird festgestellt, dass das Revisionsverfahren nicht rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Eine ergänzende Kompensation wegen Verfahrensdauer kommt nicht in Betracht, sodass weitere Wiedergutmachungsmaßnahmen entfallen. Die Entscheidungsfrage, ob für andere Kompensationsformen eine Verzögerungsrüge nötig wäre, bleibt offen, ist hier aber nicht relevant.