Entscheidung
EnVZ 22/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS E n V Z 2 2 / 1 4 vom 23. September 2014 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Vorsitzenden Richter Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Der Antragsgegner hat die Kosten seiner Nichtzulassungsbe- schwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der An- tragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Landes- regulierungsbehörde werden nicht erstattet. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antragsgegner trägt nach § 90 EnWG die Kosten der Nichtzulas- sungsbeschwerde. Durch deren Rücknahme hat er sich in die Rolle des Unter- legenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtli- chen Auslagen der Antragsteller, auf deren Verpflichtungsbeschwerde die an- gefochtene Entscheidung ergangen ist, anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Lan- desregulierungsbehörde ist nicht geboten. 1 - 3 - In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt. Limperg Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2014 - 2 W 16/13 EnWG - 2