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Beschluss

II ZB 14/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird die Partei mittenlos und fällt dieses Hindernis durch Zufluss von Massegeldern weg, beginnt die Zweiwochenfrist zur Wiedereinsetzung nach § 234 ZPO bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem der Wegfall der Mittellosigkeit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten erkannt werden konnte. • Die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten umfassen die zumutbaren Vorkehrungen, den Kenntniserwerb über Zahlungen zu sichern; Verzögerungen bei der Vorlage eingegangener Kontoauszüge können der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden. • Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn er erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist gestellt wird; die fehlende Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Berufungsinstanz steht der Zurechnung des Verschuldens nicht entgegen, wenn der Anwalt zuvor wirksam bevollmächtigt war.
Entscheidungsgründe
Wegfall der Mittellosigkeit durch Massezufluss und Fristbeginn zur Wiedereinsetzung nach § 234 ZPO • Wird die Partei mittenlos und fällt dieses Hindernis durch Zufluss von Massegeldern weg, beginnt die Zweiwochenfrist zur Wiedereinsetzung nach § 234 ZPO bereits mit dem Zeitpunkt, zu dem der Wegfall der Mittellosigkeit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Partei oder ihrem Prozessbevollmächtigten erkannt werden konnte. • Die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten umfassen die zumutbaren Vorkehrungen, den Kenntniserwerb über Zahlungen zu sichern; Verzögerungen bei der Vorlage eingegangener Kontoauszüge können der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden. • Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, wenn er erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist gestellt wird; die fehlende Beiordnung eines Rechtsanwalts in der Berufungsinstanz steht der Zurechnung des Verschuldens nicht entgegen, wenn der Anwalt zuvor wirksam bevollmächtigt war. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin einer GmbH und verlangt von der Beklagten als Erbin die Zahlung einer Einlage von 4.000 €. In einem Parallelverfahren hatte die Klägerin gegen dieselbe Beklagte zuvor einen Zahlungs-Titel über 8.500 € erlangt. Nachdem das klägerische Urteil in der vorliegenden Sache abgewiesen worden war, stellte die Prozessbevollmächtigte am 11.2.2013 im Auftrag der Klägerin einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung. Die Beklagte zahlte den Betrag aus dem Parallelverfahren, der am 22.4.2013 auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten gutgeschrieben wurde. Die Kanzlei legte den Kontoauszug erst später vor; die Klägerin wurde am 3.5.2013 informiert. Am 16.5.2013 beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung und legte gleichzeitig Berufung ein. Das Berufungsgericht verworf Wiedereinsetzung und Berufung als unzulässig; die Klägerin legte Rechtsbeschwerde ein. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, jedoch unzulässig, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt (§ 574 Abs. 2 ZPO). • Die Berufungsfrist von einem Monat begann mit Zustellung des Urteils am 11.1.2013 und endete am 11.2.2013; innerhalb dieser Frist wurde keine Berufung eingelegt (§§ 517, 222 ZPO; §§ 188,187 BGB). • Der Wiedereinsetzungsantrag hätte innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt werden müssen; die Frist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO, sobald das Hindernis (Mittellosigkeit) behoben ist. • Das Hindernis war objektiv bereits mit Eingang der Zahlung am 22.4.2013 weggefallen, weil danach die Kosten aus der Insolvenzmasse zu tragen gewesen wären (§ 116 ZPO). • Die Wiedereinsetzungsfrist begann mit dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung gebotener Sorgfalt den Wegfall der Mittellosigkeit hätten erkennen können. • Die Prozessbevollmächtigte hat den Zahlungseingang nicht unverzüglich geprüft oder den Kontoauszug rechtzeitig vorgelegt; dieses Informationsverschulden ist der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, weil die Bevollmächtigung aus der Erstinstanz fortbestand. • Somit war der Wiedereinsetzungsantrag vom 16.5.2013 bereits außerhalb der Zweiwochenfrist und daher unzulässig; die Rüge, dies verletze den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, ist unbegründet. • Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer zulässigen Würdigung der Vorträge und der Sorgfaltspflichten des Anwalts; eine grundsätzliche Rechtsfrage wurde nicht eröffnet. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin wurde als unzulässig verworfen. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Mittellosigkeit der Klägerin objektiv mit dem Zahlungseingang am 22.4.2013 entfiel und die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO bereits vor dem 16.5.2013 begann. Wegen fehlender rechtzeitiger Stellung des Wiedereinsetzungsantrags war die nachgereichte Berufung unzulässig. Das Informationsverschulden der Prozessbevollmächtigten über die Verzögerung bei der Vorlage des Kontoauszugs ist der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen, sodass die Klägerin keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung hat. Ergebnis: Beklagten Erfolg; Rechtsbeschwerde der Klägerin kostenpflichtig verworfen.