Entscheidung
KVZ 82/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS K V Z 8 2 / 1 3 vom 23. September 2014 in dem Kartellverwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2014 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde der Betroffenen zu 1 und 2 gegen die Nichtzulas- sung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellse- nats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. September 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Bundeskartellamts werden den Be- troffenen zu 1 und 2 auferlegt. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf 30 Millionen € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Betroffenen zu 1 und 2 keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 74 Abs. 2 GWB dargelegt ha- ben. Weder ist eine von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch greift die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Rüge durch. Die Fortbildung des Rechts 1 - 3 - oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch im Übri- gen keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1. Das Beschwerdegericht hat entgegen der Auffassung der Nichtzu- lassungsbeschwerde nicht den Obersatz aufgestellt, bei der Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes sei das Liefergebiet des Zielunternehmens nicht zu berücksichtigen. Es ist bei der räumlichen Marktabgrenzung vielmehr in Über- einstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von dem Bedarfs- marktkonzept ausgegangen und hat deshalb vorrangig, aber nicht ausschließ- lich, auf die Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager abgestellt. Ebenso wenig ist klärungsbedürftig, ob die räumliche Marktabgrenzung ausschließlich nach industrieweit ermittelten Eigenversorgungsquoten vorzu- nehmen ist. Denn das Beschwerdegericht hat den räumlich relevanten Markt nicht ausschließlich nach Eigenversorgungsquoten abgegrenzt, sondern die- sem Gesichtspunkt lediglich wesentliche Bedeutung für die Bestimmung der relevanten Marktkräfte beigemessen und im Übrigen unter anderem berücksich- tigt, dass die in dem vom Beschwerdegericht als maßgeblich angesehenen Re- gionalmarkt Nord gelegenen Produktionsstätten 83 % ihres Umsatzes in diesem Markt erzielen. Die übrigen Rügen zur räumlichen Marktabgrenzung betreffen die dem Tatrichter vorbehaltene Sachverhaltswürdigung. Soweit sie im Rechtsbe- schwerdeverfahren überhaupt zu berücksichtigen wären, betreffen sie die Rechtsanwendung im Einzelfall und zeigen ebenfalls weder eine im Streitfall zu beantwortende grundsätzliche Rechtsfrage noch eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigende Divergenz auf. Insbesondere sind allgemei- ne Aussagen über eine "Erweiterung" oder "Verkleinerung" des räumlich rele- vanten Markts im Vergleich zu einer bei einer denkbaren anderen sachlichen 2 3 4 - 4 - Marktdefinition gebotenen räumlichen Abgrenzung weder erforderlich noch möglich. 2. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde als grundsätzlich angese- hene Frage, welche Auswirkungen die Einführung des Untersagungstatbe- stands der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs in § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB in der Fassung der 8. GWB-Novelle auf die für die Feststellung der Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung relevanten Kriterien hat, stellt sich im Streitfall nicht. Insbesondere ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht deshalb geboten, weil das Beschwerdegericht ent- scheidend auf den festgestellten Marktanteil der Betroffenen zu 1 und 2 von 50 % und den erheblichen Abstand zu den Wettbewerbern abgestellt hat. Denn eine marktbeherrschende Stellung der an einem Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen stellt nach § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB ein Regelbeispiel für die erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs dar. Es bedarf keiner Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren, dass hieraus eine drohende erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs jedenfalls dann abgeleitet werden kann, wenn - wie hier - keine Umstände festgestellt sind, aus denen sich gegenläufige Auswirkungen ergeben könnten. Insoweit hat das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Begründung einer marktbeherrschenden Stellung eine Vielzahl von Ge- sichtspunkten erörtert, insbesondere die von der Nichtzulassungsbeschwerde adressierten Kapazitätsreserven, den Vortrag der Betroffenen zu den zu erwar- tenden Abschmelzungseffekten beim Marktanteil der Betroffenen und die Fra- ge, ob die angebotenen Veräußerungszusagen der Betroffenen zu 1 und 2 ge- eignet sind, die wettbewerbsschädlichen Folgen des Zusammenschlusses aus- zugleichen. Der Stellenwert, der diesen und gegebenenfalls weiteren Gesichts- 5 6 - 5 - punkten zukommt, ist jeweils im Einzelfall zu bestimmen; allgemeine Grundsät- ze über das Gewicht eines einzelnen Kriteriums lassen sich nicht aufstellen. Insoweit greift auch die Gehörsrüge nicht durch. Aus dem Umstand al- lein, dass das Gericht sich in den Gründen seiner Entscheidung nicht mit jedem Aspekt des Vorbringens einer Prozesspartei ausdrücklich auseinandersetzt, kann nicht geschlossen werden, dass es das Vorbringen nicht zur Kenntnis ge- nommen und erwogen hat. 3. Der Anregung der Nichtzulassungsbeschwerde, den Gegenstands- wert für das Beschwerdeverfahren auf 10 Mio. € herabzusetzen und den Wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechend festzusetzen, folgt der Senat nicht. Auch wenn die Betroffene zu 3 ihren weltweiten Umsatz nur zu 7 8 - 6 - etwa 27% in Deutschland erzielt, hängt das Schicksal des gesamten Zusam- menschlussvorhabens - auch - von dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens ab. Dass der Zugang zu Gericht für die Betroffenen durch die Wertfestsetzung unzumutbar erschwert würde, ist nicht ersichtlich. Limperg Meier-Beck Raum Strohn Deichfuß Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2013 - VI-Kart 4/12 (V) -