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Beschluss

KVZ 82/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn kein Zulassungsgrund nach § 74 Abs. 2 GWB dargelegt ist. • Bei räumlicher Marktabgrenzung ist das Bedarfsmarktkonzept vorrangig; das Liefergebiet des Zielunternehmens ist nicht generell außen vor zu lassen. • Die Subsumtion von Eigenversorgungsquoten ist ein relevantes Kriterium, darf aber nicht ausschließlich und isoliert zur räumlichen Abgrenzung führen. • Die Einführung des Untersagungstatbestands in § 36 Abs. 1 S. 1 GWB ändert nicht die grundsätzliche Folgerung, dass eine marktbeherrschende Stellung der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen als Regelbeispiel für eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs gilt. • Gegenstandswerte sind unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens für das gesamte Zusammenschlussvorhaben festzusetzen; eine Herabsetzung allein wegen teilweise außerhalb Deutschlands erzielter Umsätze ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zusammenschlussentscheidung: keine Zulassungsgründe (KVZ 82/13) • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn kein Zulassungsgrund nach § 74 Abs. 2 GWB dargelegt ist. • Bei räumlicher Marktabgrenzung ist das Bedarfsmarktkonzept vorrangig; das Liefergebiet des Zielunternehmens ist nicht generell außen vor zu lassen. • Die Subsumtion von Eigenversorgungsquoten ist ein relevantes Kriterium, darf aber nicht ausschließlich und isoliert zur räumlichen Abgrenzung führen. • Die Einführung des Untersagungstatbestands in § 36 Abs. 1 S. 1 GWB ändert nicht die grundsätzliche Folgerung, dass eine marktbeherrschende Stellung der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen als Regelbeispiel für eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs gilt. • Gegenstandswerte sind unter Berücksichtigung der Bedeutung des Verfahrens für das gesamte Zusammenschlussvorhaben festzusetzen; eine Herabsetzung allein wegen teilweise außerhalb Deutschlands erzielter Umsätze ist nicht geboten. Die Betroffenen begehrten die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Zusammenhang mit der Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens. Streitgegenstand war insbesondere die Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes und die Frage, ob die beteiligten Unternehmen marktbeherrschend sind. Das Beschwerdegericht hatte den räumlich relevanten Markt unter Rückgriff auf das Bedarfsmarktkonzept bestimmt und unter anderem Eigenversorgungsquoten sowie Umsatzanteile der Produktionsstätten berücksichtigt. Die Betroffenen rügten Fehler in der räumlichen Marktabgrenzung, die Gewichtung von Eigenversorgungsquoten, die Verwertung von Kapazitätsreserven sowie Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Weiter stritten die Parteien über die Bedeutung der Neufassung von § 36 Abs. 1 Satz 1 GWB für die Beurteilung der erheblichen Behinderung des Wettbewerbs. Das Bundeskartellamt war Beteiligter; es wurden Kostenfestsetzungen und ein Gegenstandswert entschieden. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil kein Zulassungsgrund nach § 74 Abs. 2 GWB dargelegt ist; es liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor und auch keine durchgreifende Verletzung von Verfahrensgrundrechten. • Zur räumlichen Marktabgrenzung hat das Beschwerdegericht das Bedarfsmarktkonzept angewandt und vorrangig die Ausweichmöglichkeiten der Nachfrager berücksichtigt; damit hat es nicht den Fehler begangen, das Liefergebiet des Zielunternehmens generell auszuschließen. • Die räumliche Abgrenzung berücksichtigte Eigenversorgungsquoten als wichtiges Kriterium, aber nicht ausschließlich; es wurden ergänzend faktische Umsatzverhältnisse der Produktionsstätten (83 % Umsatz im Regionalmarkt Nord) einbezogen. • Die übrigen Rügen zur räumlichen Abgrenzung betreffen die Würdigung des Tatrichters; allgemeine Aussagen über Verkleinerung oder Erweiterung des Marktes sind nicht möglich und rechtfertigen keine Rechtsbeschwerde. • Die Änderung durch die 8. GWB-Novelle und die Einführung des Untersagungstatbestands in § 36 Abs. 1 S. 1 GWB berühren die Entscheidung nicht entscheidend; eine marktbeherrschende Stellung stellt ein Regelbeispiel für erhebliche Behinderung dar, sodass bei fehlenden entgegenstehenden Umständen die Schlussfolgerung gerechtfertigt ist. • Das Beschwerdegericht hat eine Reihe relevanter Aspekte geprüft, darunter Kapazitätsreserven, erwartete Abschmelzungseffekte der Marktanteile und die Tragweite von Veräußerungszusagen; deren Gewicht ist einzelfallabhängig und rechtfertigt keine generelle Rechtsfrage. • Die Gehörsrüge greift nicht durch: Nicht jede ausdrückliche Erwähnung jedes Vortrags in den Gründen ist erforderlich, solange das Gericht das Vorbringen insgesamt berücksichtigt hat. • Die Herabsetzung des Gegenstandswerts ist nicht geboten, weil das Verfahren Bedeutung für das gesamte Zusammenschlussvorhaben hat und kein unzumutbarer Erschwernisgrund für den Zugang zu Gericht ersichtlich ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Betroffenen wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 74 Abs. 2 GWB sind nicht erfüllt; es liegen weder grundsätzliche Rechtsfragen noch zureichende Verletzungen von Verfahrensgrundrechten vor. Das Beschwerdegericht hat die räumliche Marktabgrenzung und die Prüfung der marktbeherrschenden Stellung auf tragfähiger Grundlage vorgenommen und dabei einschlägige Kriterien wie Bedarfsmarktkonzept, Eigenversorgungsquoten, Marktanteile und sonstige wettbewerbsrelevante Umstände berücksichtigt. Die Kosten des Verfahrens werden den Betroffenen auferlegt und der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 30 Millionen Euro festgesetzt. Daher bleibt der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang bestehen.