Beschluss
2 StR 276/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Täterschaftliches Handeltreiben erfordert konkrete Feststellungen zur Eigennützigkeit; bloße Unterstützung fremder Eigennutzabsichten genügt nicht.
• Bei gemeinsamer Beteiligung an Betäubungsmittelgeschäften sind konkrete Feststellungen nötig, welche Vorteile der Beteiligte sich versprochen hat.
• Bei der Strafzumessung sind unterschiedliche Wirkstoffmengen strafmildernd bzw. -schärfend zu berücksichtigen; identische Einzelstrafen trotz wesentlich unterschiedlicher Wirkstoffmengen sind nicht nachvollziehbar.
• Aufhebungen einzelner Feststellungen können den Gesamtstrafenausspruch entfallen lassen; reine Wertungsfehler bedürfen keiner Aufhebung von Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Konkrete Eigennützigkeitsfeststellung erforderlich bei Täterschaft im Betäubungsmittelhandel • Täterschaftliches Handeltreiben erfordert konkrete Feststellungen zur Eigennützigkeit; bloße Unterstützung fremder Eigennutzabsichten genügt nicht. • Bei gemeinsamer Beteiligung an Betäubungsmittelgeschäften sind konkrete Feststellungen nötig, welche Vorteile der Beteiligte sich versprochen hat. • Bei der Strafzumessung sind unterschiedliche Wirkstoffmengen strafmildernd bzw. -schärfend zu berücksichtigen; identische Einzelstrafen trotz wesentlich unterschiedlicher Wirkstoffmengen sind nicht nachvollziehbar. • Aufhebungen einzelner Feststellungen können den Gesamtstrafenausspruch entfallen lassen; reine Wertungsfehler bedürfen keiner Aufhebung von Feststellungen. Die Angeklagte wurde vom Landgericht Aachen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und einem Wertersatzverfall von 4.000 € verurteilt. In einigen Fällen (II.2, II.6, II.12) verkaufte sie nach Auffassung des Landgerichts auf eigene Rechnung; in anderen Fällen (II.3–II.5, II.7–II.8, II.10, II.15–II.16) beteiligte sie sich nach Ansicht der Kammer an den Geschäften der Mitangeklagten M. und E.-M. und sollte dadurch offenbar eigene Einnahmen erzielen. Die Strafkammer konnte nicht hinreichend feststellen, ob und in welchem Umfang die Angeklagte aus den Beteiligungen Erlöse erzielte, und berücksichtigte mögliche Erträge aus solchen Fremdgeschäften nicht im Verfall. Die Revision der Angeklagten rügte materielle Rechtsfehler und führte zur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof. • Täterschaft setzt das Vorliegen eigennütziger, auf Umsatzförderung gerichteter Bemühungen des Handelnden voraus; bloße Unterstützung fremder Eigennutzabsichten reicht nicht aus. Die Kammer hat keine konkreten Feststellungen getroffen, worauf ihre Annahme der Eigennützigkeit in den bestrittenen Fällen gestützt ist, und damit den Tatbestand des täterschaftlichen Handeltreibens in den genannten Fällen nicht hinreichend belegt. • Besondere Umstände (kurze Beziehung zur Mitbeteiligung) machen es möglich, dass eine Beteiligung nicht primär eigennützig war; deshalb wären konkrete Feststellungen zur Motivation und zu den erwarteten Vorteilen erforderlich gewesen. • Die Schuldsprüche in den Fällen II.3–II.5, II.7–II.8, II.10, II.15–II.16 halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand und sind aufzuheben; die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. • Die Schuldsprüche in den Eigenverkaufsfällen (II.2, II.6, II.12) bleiben bestehen, jedoch sind die Einzelstrafen im Strafausspruch widerspruchsfrei zu begründen. Die Strafkammer hat bei der Bemessung zwar auf Art und Menge sowie Wirkstoffmengen abgestellt, aber nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Wirkstoffmengen in den Fällen erheblich voneinander abweichen, weshalb identische Einzelstrafen nicht nachvollziehbar sind und aufzuheben sind. • Die Aufhebung mehrerer Einzelstrafen entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage; für reine Wertungsfehler bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Revision der Angeklagten war in Teilbereichen erfolgreich: Die Schuldsprüche in den Fällen II.3–II.5, II.7–II.8, II.10, II.15–II.16 sowie die Einzelstrafen in den Fällen II.2, II.6 und II.12 wurden aufgehoben. Im Umfang der Aufhebungen wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen, sodass die Verurteilungen in den verbleibenden Fällen Bestand haben. Begründend führte der Bundesgerichtshof aus, dass für täterschaftliches Handeltreiben konkrete Feststellungen zur Eigennützigkeit erforderlich sind und bei der Strafzumessung unterschiedliche Wirkstoffmengen zu berücksichtigen sind; fehlende Feststellungen und widersprüchliche Strafzumessungen rechtfertigten die Aufhebungen.