Entscheidung
4 StR 553/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 5 5 3 / 1 3 vom 24. September 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Land- gerichts Essen vom 13. August 2013 wird als unbegründet ver- worfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Unterschlagung sowie wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Neben- klägerin, die Opfer eines der Raubüberfälle war, mit der Sachrüge. 1. Die Revision ist trotz missverständlicher Formulierungen zulässig, zu- mal der der Nebenklägerin beigeordnete Rechtsanwalt auf den Antrag des Ge- neralbundesanwaltes vom 2. Juli 2014, die Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, klargestellt hat, dass er für die Revisionsbegrün- dung die „volle selbständige Verantwortung“ übernimmt. 1 2 - 3 - 2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat geht davon aus, dass in der Formulierung der Zuschrift des Generalbundesanwaltes „Im Übrigen wäre die Revision der Nebenklägerin, ihre Zulässigkeit unterstellt, auch unbegründet“ sowie der hierzu im Einzelnen gegebenen Begründung hilfsweise der Antrag auf Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO enthalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 2 StR 582/13). Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 3