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Entscheidung

I ZB 59/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 5 9 / 1 4 vom 24. September 2014 in der Schiedssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 9. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Antragstellerin hat Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Aufhe- bung eines Schlichtungsbeschlusses vom 2. Januar 2014 beantragt. Das Ober- landesgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit einer "sofortigen Beschwerde". II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Über Anträge auf Aufhebung eines Schiedsspruchs entscheidet das Oberlandesgericht in erster Instanz (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Wird für einen solchen Antrag Prozesskostenhilfe beantragt, so entscheidet auch darüber das Oberlandesgericht (§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gegen die das Prozesskostenhil- fegesuch zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts ist eine sofor- tige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte 1 2 3 4 - 3 - statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zu- rückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Aus § 567 Abs. 1 ZPO folgt, dass § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde ge- gen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung allein bei erstinstanzli- chen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte eröffnet (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - I ZB 12/11 Rn. 3 - Zulassungserfordernis, juris). Insoweit bestehen für das schiedsrichterliche Verfahren keine besonderen Regelungen (vgl. § 1065 Abs. 1 ZPO). Die "sofortige Beschwerde" der Antragstellerin ist auch nicht als Rechts- beschwerde statthaft. Weder hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde 5 - 4 - gegen seinen Beschluss im ersten Rechtszug zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch sehen die auf die Prozesskostenhilfe in Schiedssachen anwendba- ren Vorschriften eine Rechtsbeschwerde vor (§ 574 Abs. 1 ZPO). Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Schwonke Vorinstanz: OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.05.2014 - 7 Sch 2/14 -