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Urteil

IV ZR 1/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kostenausgleichsvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig und verstoßen nicht pauschal gegen §169 Abs.5 Satz2 VVG oder gegen Transparenzgebote des §307 Abs.1 Satz2 BGB. • Vorgedruckte Klauseln, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers für die Kostenausgleichsvereinbarung im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages ausschließen, sind nach §307 Abs.2 Nr.2 BGB unangemessene Benachteiligungen und damit unwirksam. • Die Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses führt nicht zur sofortigen Fälligkeit der gesamten Abschluss- und Einrichtungskosten; nach wirksamer Kündigung entfallen künftige Zahlungsverpflichtungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung. • Bei wirksamer Kündigung steht dem Versicherer nur der bis zum Zeitpunkt der Kündigungswirkung aufgelaufene Zahlungsanspruch zu; eine Verrechnung mit dem Rückkaufswert ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Kündigung von Kostenausgleichsvereinbarungen bei Aufhebung des Versicherungsvertrages unwirksam ausgeschlossen • Kostenausgleichsvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig und verstoßen nicht pauschal gegen §169 Abs.5 Satz2 VVG oder gegen Transparenzgebote des §307 Abs.1 Satz2 BGB. • Vorgedruckte Klauseln, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers für die Kostenausgleichsvereinbarung im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages ausschließen, sind nach §307 Abs.2 Nr.2 BGB unangemessene Benachteiligungen und damit unwirksam. • Die Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses führt nicht zur sofortigen Fälligkeit der gesamten Abschluss- und Einrichtungskosten; nach wirksamer Kündigung entfallen künftige Zahlungsverpflichtungen aus der Kostenausgleichsvereinbarung. • Bei wirksamer Kündigung steht dem Versicherer nur der bis zum Zeitpunkt der Kündigungswirkung aufgelaufene Zahlungsanspruch zu; eine Verrechnung mit dem Rückkaufswert ist zulässig. Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, verlangte Zahlungen aus zwei separaten Kostenausgleichsvereinbarungen, die der Beklagte beim Abschluss bzw. bei der Erhöhung einer fondsgebundenen Rentenversicherung unterzeichnete. Die Vereinbarungen sahen jeweils ratenweise Tilgung von Abschluss- und Einrichtungskosten ohne Verzinsung vor und enthielten vorgedruckt den Ausschluss einer Kündigung sowie die Bestimmung, dass eine Auflösung des Versicherungsvertrages nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führe. Der Beklagte zahlte monatliche Raten für mehrere Monate, stellte aber Zahlungen ab August 2012 ein und kündigte die Versicherung im August 2012. Die Klägerin berechnete noch verbleibende Kosten und verrechnete einen Rückkaufswert; gerichtlich machte sie Ansprüche geltend, der Beklagte erhob Widerklage auf Rückzahlung der geleisteten Teilzahlungen und Auszahlung des Rückkaufswerts. • Rechtliche Zulässigkeit: Der Senat stellt fest, dass Kostenausgleichsvereinbarungen an sich nicht gegen §169 Abs.5 Satz2 VVG oder gegen Transparenzanforderungen des §307 Abs.1 Satz2 BGB verstoßen; die Regelungen werden grundsätzlich als verständlich und gesondert vertraglich vereinbart beurteilt (§169, §171 VVG; §§307 ff. BGB). • Unwirksamkeit der Kündigungsausschlussklausel: Die vorgedruckte Regelung, wonach die Kostenausgleichsvereinbarung auch bei Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages fortbestehe und eine Kündigung ausgeschlossen sei, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist nach §307 Abs.2 Nr.2 BGB unwirksam. Deshalb bleibt dem Versicherungsnehmer das Recht, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, wenn der Versicherungsvertrag aufgelöst oder aufgehoben wird. • Rechtsfolge der Unwirksamkeit: Die Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses führt nicht zur sofortigen Fälligkeit der gesamten Restforderung; vielmehr beendet eine wirksame Kündigung künftige Zahlungsansprüche des Versicherers aus der Kostenausgleichsvereinbarung. Bereits fällig gewordene bzw. bis zur Kündigungswirkung angefallene Raten bleiben jedoch zu zahlen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Beklagte hat die Kostenausgleichsvereinbarungen wirksam mit Zugang der Kündigung am 4.9.2012 beendet. Die Klägerin kann daher nur Zahlungen bis einschließlich September 2012 verlangen; unter Berücksichtigung bereits geleisteter Teilzahlungen verbleibt ein Restanspruch der Klägerin in Höhe von 198,24 €. Nach Verrechnung mit dem Rückkaufswert ergibt sich eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin an den Beklagten. • Verfahrensrechtliches: Die Kostenentscheidung stützt sich auf §92 ZPO; die Revision des Beklagten war insoweit begründet, als das Berufungsurteil den Kündigungsausschluss als wirksam angesehen hatte. Die Klage der Versichererin wird abgewiesen; auf die Widerklage ist die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 1.125,85 € zu zahlen zuzüglich Zinsen. Begründend hat der Senat festgestellt, dass die vorgedruckte Klausel, die das Kündigungsrecht für die Kostenausgleichsvereinbarung bei Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages ausschließt, nach §307 Abs.2 Nr.2 BGB unwirksam ist. Daher war die Kündigung des Beklagten vom 29.8.2012, der der Klägerin am 4.9.2012 zugegangen ist, wirksam; dadurch entfallen künftige Zahlungsansprüche der Klägerin aus den Kostenausgleichsvereinbarungen. Unter Abzug bereits geleisteter Raten und Verrechnung mit dem Rückkaufswert ergibt sich zuungunsten der Klägerin die zu zahlende Summe an den Beklagten. Die Kosten des Rechtsstreits werden überwiegend der Klägerin auferlegt.