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2 StR 163/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
2 S t R 1 6 3 / 1 4 Verfügung In der Strafsache gegen BGHR: ja BGHSt: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 140 Abs. 2 Satz 1, 350 Abs. 2 Satz 1; MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c Die Praxis, wonach Revisionshauptverhandlungen ohne Anwesenheit des vom Angeklagten gewählten Verteidigers durchgeführt werden, genügt den Anforderungen des Art. 6 Absatz 3 Buchst. c MRK nicht. Erscheint ein Wahlverteidiger, dem der Termin der Hauptverhandlung gemäß § 350 Absatz 1 StPO mitgeteilt wurde, zur Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht, oder teilt er vorab mit, das er nicht erscheinen werde, ist er in der Regel zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu bestellen, um das Recht des Angeklagten auf Verteidigung aus Art. 6 III c MRK zu wahren. BGH, Verfügung vom 25. September 2014 - 2 StR 163/14 - LG Fulda 1. 2. wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a. Der Termin vom 26. November 2014 wird aufgehoben. 1. Neuer Termin zur Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwalt- schaft und des Angeklagten C. : Mittwoch, 7. Januar 2015, 11.00 Uhr. 2. Für den Angeklagten C. wird Herr Rechtsanwalt H. aus F. zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestimmt. - 2 - Gründe: In der Hauptverhandlung des Senats am 20. August 2014 ist für den An- geklagten R. der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt K. aus B. H. erschienen. Der Wahlverteidiger des Angeklagten C. , Herr Rechtsanwalt H. , hatte mit Schreiben vom 19. August 2014 mitgeteilt, dass er zur Hauptverhandlung nicht anreisen werde; das Schreiben lag dem Senat erst am 20. August 2014 vor. Der Senat hat die Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsan- waltschaft ausgesetzt, weil der Angeklagte C. nicht verteidigt war. Nach dem Wortlaut des § 350 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO ist die An- wesenheit eines gewählten Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung grundsätzlich nicht erforderlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung und Übung ist ein Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung nur dann zu bestellen, wenn ein "schwerwiegender Fall" vorliegt (BVerfGE 46, 202) oder die Rechtslage besonders schwierig ist (vgl. BGHSt 19, 258; Meyer-Goßner/ Schmitt StPO 57. Aufl. § 350 Rn. 7 f. mit weiteren Nachweisen). Nach Auffassung des 2. Strafsenats genügt die bisherige Praxis, wonach zahlreiche Revisionshauptverhandlungen ohne Anwesenheit der Angeklagten und ihrer gewählten Verteidiger durchgeführt werden, den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Buchstabe c MRK nicht. In Anbetracht des Umstands, dass die Revision zum Bundesgerichtshof das einzige Rechtsmittel gegen Urteile der großen Strafkammer der Landgerichte und der erstinstanzlichen Senate der Oberlandesgerichte ist, erscheint es nicht vertretbar, den Angeklagten in Hauptverhandlungen, an deren Ende eine ihn beschwerende Entscheidung er- gehen kann, ohne jegliche Vertretung und - bei regelmäßiger Abwesenheit des Angeklagten selbst - jedenfalls faktisch ohne rechtliches Gehör zu lassen. Das 1 2 3 4 - 3 - gilt vor allem bei Hauptverhandlungen über Revisionen der Staatsanwaltschaft oder von Nebenklägern, muss aber gleichermaßen für solche über Revisionen des Angeklagten gelten. Dem steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagten freigestellt ist, sich in der Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger vertreten zu lassen (§ 350 Abs. 2 Satz 1 StPO) und dass dem Nichterscheinen eines Verteidigers auch ein Kosteninteresse des Angeklagten zugrunde liegen kann. Die Gründe, aus welchen ein Wahlverteidiger nicht zur Revisionshaupt- verhandlung erscheint, können vielfältig sein und müssen mit den Interessen des Angeklagten nicht übereinstimmen. Auf das mögliche Interesse des Ange- klagten, nicht mit Pflichtverteidigerkosten als Verfahrenskosten belastet zu wer- den, kommt es nach der gesetzlichen Wertung des § 140 StPO nicht an. Teilt ein Wahlverteidiger mit, dass er zur Hauptverhandlung vor dem Re- visionsgericht nicht erscheinen werde, ist er daher in der Regel zum Pflichtver- teidiger für die Revisionshauptverhandlung zu bestellen, um die Durchführung des Verfahrens zu sichern. Das hierin möglicherweise liegende berufstypische Sonderopfer hat er hinzunehmen. Karlsruhe, den 25. September 2014 Bundesgerichtshof Der Vorsitzende des 2. Strafsenats Prof. Dr. Fischer 5 6 7 8