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Urteil

III ZR 440/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Versicherungsvertreter kann mit dem Versicherungsnehmer wirksam eine gesonderte Vergütungsvereinbarung für die Vermittlung einer Nettopolice treffen; dies verstößt nicht generell gegen § 307 BGB oder zwingende Vorschriften des VVG. • Wird dem Versicherungsnehmer die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung und Aushändigung der Versicherungsunterlagen nicht ordnungsgemäß gewährt, kann der Lebensversicherungsvertrag nach § 5a VVG aF nicht wirksam zustande kommen; dies beeinflusst einen Wertersatzanspruch nach Widerruf. • Bei wirksamem Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts ist der Wertersatz nach § 357, § 346 BGB nach dem objektiven Wert der Unternehmerleistung zu bemessen; Einwendungen wegen mangelhafter Beratung betreffen Schadensersatzansprüche, nicht die Bestimmung des objektiven Wertersatzes. • Unklare oder auf das Versicherungsvertragsrecht abstellende Formulierungen in einer Vergütungsvereinbarung sind nach § 305c BGB zu Lasten des Verwenders auszulegen und können die Geltendmachung von Vergütungs- oder Wertersatzansprüchen verhindern.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit gesonderter Vergütungsvereinbarung und Bedeutung von Widerruf und Wirksamkeit des Versicherungsvertrags • Ein Versicherungsvertreter kann mit dem Versicherungsnehmer wirksam eine gesonderte Vergütungsvereinbarung für die Vermittlung einer Nettopolice treffen; dies verstößt nicht generell gegen § 307 BGB oder zwingende Vorschriften des VVG. • Wird dem Versicherungsnehmer die gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtung und Aushändigung der Versicherungsunterlagen nicht ordnungsgemäß gewährt, kann der Lebensversicherungsvertrag nach § 5a VVG aF nicht wirksam zustande kommen; dies beeinflusst einen Wertersatzanspruch nach Widerruf. • Bei wirksamem Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts ist der Wertersatz nach § 357, § 346 BGB nach dem objektiven Wert der Unternehmerleistung zu bemessen; Einwendungen wegen mangelhafter Beratung betreffen Schadensersatzansprüche, nicht die Bestimmung des objektiven Wertersatzes. • Unklare oder auf das Versicherungsvertragsrecht abstellende Formulierungen in einer Vergütungsvereinbarung sind nach § 305c BGB zu Lasten des Verwenders auszulegen und können die Geltendmachung von Vergütungs- oder Wertersatzansprüchen verhindern. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restvergütung für die Vermittlung einer fondsgebundenen Nettopolice bei der A. Lebensversicherung S.A. Die Parteien schlossen 2007 eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung über Ratenzahlungen; die Police selbst enthielt keine Abschlussprovision. Die Beklagte zahlte zunächst sechs Monatsraten, stellte dann ein; der Versicherer stornierte den Vertrag wegen Nichtzahlung der Prämien. Die Beklagte rief Widerruf und Anfechtung der Vergütungsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung bzw. Unwirksamkeit gemäß § 307 BGB geltend. Die Vorinstanzen gaben der Klägerin weitgehend Recht; die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision des Beklagten ist teilweise erfolgreich; das Berufungsurteil wird aufgehoben und zurückverwiesen, weil entscheidungserhebliche tatsächliche Feststellungen fehlen. • Zur Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung: Eine gesonderte, auch bei Kündigung fortwirkende Vergütungsvereinbarung zwischen Versicherungsvertreter und Versicherungsnehmer ist grundsätzlich zulässig; weder § 307 BGB noch zwingende Vorschriften des VVG stehen dem pauschal entgegen. • Der Versicherungsvertreter hat wegen der gesetzlichen Beratungspflichten (§§ 42c, 42d VVG aF; jetzt §§ 61, 62 VVG) die Möglichkeit, Vergütung für Beratungs- und Vermittlungsleistungen zu vereinbaren; Unterrichtungspflichten und das wirtschaftliche Verhältnis zur Nettopolice sind bei Aufklärung zu beachten. • Die Beklagte konnte wirksam ihr Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF ausüben, weil die Widerrufsbelehrung im Formular nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllte und die Widerrufsfrist deshalb nicht zu laufen begann. • Ein Wertersatzanspruch der Klägerin nach §§ 357, 346 BGB setzt voraus, dass der vermittelte Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ist. Nach § 5a VVG aF wird ein Lebensversicherungsvertrag erst wirksam, wenn Versicherungspolice, AVB und Verbraucherinformation nach § 10a VAG aF zugegangen sind und keine rechtzeitige Widerspruchsausübung erfolgte. • Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die Beklagte die Versicherungsunterlagen erhalten hat; mangels dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass sie nicht zugegangen sind, sodass der Versicherungsvertrag möglicherweise nicht wirksam wurde. • Die Klausel in der Vergütungsvereinbarung, die das Zustandekommen des Versicherungsvertrags für die Entstehung des Vergütungsanspruchs regelt, kann die wirksamen gesetzlichen Vorschriften des VVG nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers verdrängen; unklare Verweisungen sind nach § 305c BGB zulasten des Verwenders zu behandeln. • Folglich steht der Klägerin Wertersatz nur zu, wenn sie den wirksamen Abschluss des Versicherungsvertrags darlegt und nachweist; das Berufungsgericht muss hierzu Feststellungen nachholen und sich gegebenenfalls erneut mit Höhe des Wertersatzes und etwaigen Beratungsfehlern und Schadensersatzansprüchen befassen. Das Urteil des Berufungsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass die gesonderte Vergütungsvereinbarung grundsätzlich wirksam sein kann, die Beklagte aber wirksam widerrufen hat, weil die Belehrung fehlerhaft war. Ob die Klägerin Wertersatz verlangen kann, hängt davon ab, ob der vermittelte Lebensversicherungsvertrag unter Beachtung von § 5a VVG aF wirksam zustande gekommen ist; hierzu hat die Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass ihr die Police und Versicherungsunterlagen zugegangen sind. Das Berufungsgericht hat dies nicht festgestellt und muss nun die fehlenden Tatsachen ermitteln; ferner wird es gegebenenfalls die Höhe des Wertersatzes und etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten zu prüfen haben.