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Entscheidung

IX ZA 2/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z A 2 / 1 4 vom 25. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte- rin Möhring am 25. September 2014 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Be- schluss der 12. Zivilkammer des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2013 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sollte es vom Kläger gegen den Beklagten wegen der vorzeitigen Einrichtung eines In- solvenzsonderkontos geltend zu machende Schadensersatzansprüche tatsäch- lich geben, wären diese unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt ver- jährt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob den im Insolvenzeröffnungsver- fahren gerichtlich bestellten Sachverständigen eine Haftung analog § 60 Abs. 1 1 2 - 3 - InsO trifft, wenn er Aufgaben an sich zieht, die außerhalb seines durch das In- solvenzgericht bestimmten Wirkungskreises liegen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.09.2013 - 5 O 3113/12 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.12.2013 - 12 U 131/13 -