Entscheidung
IX ZR 56/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 5 6 / 1 4 vom 29. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. September 2014 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Beschluss vom 1. September 2014 wie folgt geändert: Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt 1.006.732 €. Gründe: Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Weil das Verfahren geendet hat, ohne dass der Kläger als Rechtsmittelführer einen Antrag gestellt hat, ist hier- nach auf § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG abzustellen, so dass die Beschwer maßgeb- lich ist. Abzustellen ist allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, nv, Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 47 Rn. 7; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl., § 47 Rn. 7). 1 - 3 - Hiernach beträgt der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungs- beschwerde 1.006.732 €. Der Kläger ist durch das die Berufung zurückweisen- de Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Februar 2014 nur in dieser Höhe beschwert. Der Betrag folgt aus den durch den Kläger im Berufungsverfahren erfolglos weiterverfolgten Zahlungsanträgen in der Hauptsache über 12.067 € und 994.665 €. Die Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des weiteren Zahlungsantrages über 2.004.593 € ist demgegenüber nicht zu berücksichtigen. Sie beschwert ausschließlich die Klägerin zu 2. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 15.01.2013 - 1 O 2158/11 - OLG Dresden, Entscheidung vom 12.02.2014 - 1 U 169/13 - 2