Entscheidung
1 StR 430/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 4 3 0 / 1 4 vom 7. Oktober 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts München II vom 21. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die – besonders zu beurteilende – Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten für das Revisionsverfahren (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 – 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16; Urteil vom 21. Februar 2002 – 1 StR 538/01, BGHR StPO § 1 Verhandlungsfähigkeit 5; Beschlüsse vom 23. Februar 2006 – 4 StR 513/05 und vom 4. Dezember 2012 – 4 StR 405/12, NStZ-RR 2013, 154 f.) ist trotz ihrer schweren Erkrankung gegeben, so dass eine (vorläu- fige) Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt. Die Angeklagte hatte die Fähigkeit, über die Einlegung des Rechtsmittels der Revision verantwortlich zu entscheiden; irgendwelche Anhaltspunkte, die eine für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit relevante Änderung in der Woche nach Verkündung des Urteils in ihrer Anwesenheit belegen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Verteidiger nicht vorgetragen. Zudem ist angesichts der Art der Erkrankung trotz deren Schwere nicht zweifelhaft, dass die Angeklagte wäh- - 3 - rend der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grund- übereinkunft mit ihrem Verteidiger über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage war. Rothfuß Jäger Cirener Mosbacher Fischer