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Urteil

II ZR 361/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 303 AktG ist für Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen entsprechend den Nachhaftungsregeln auf fünf Jahre ab Bekanntmachung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu begrenzen. • § 303 AktG enthält eine unbeabsichtigte Regelungslücke im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse, die durch analoge Anwendung von §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 AktG zu schließen ist. • Ein Sicherungsanspruch bemisst sich nicht nach einem individuell zu bestimmenden Sicherungsinteresse des Gläubigers, sondern wird generell auf Ansprüche begrenzt, die innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntmachung fällig werden. • Ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglichen Vertrauens ist kein Ersatz in Form einer Sicherheitsleistung nach § 303 AktG; entsprechende Feststellungsanträge sind gesondert zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Begrenzung der Sicherheitsleistung nach § 303 AktG auf fünf Jahre nach Bekanntmachung • Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 303 AktG ist für Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen entsprechend den Nachhaftungsregeln auf fünf Jahre ab Bekanntmachung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu begrenzen. • § 303 AktG enthält eine unbeabsichtigte Regelungslücke im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse, die durch analoge Anwendung von §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 AktG zu schließen ist. • Ein Sicherungsanspruch bemisst sich nicht nach einem individuell zu bestimmenden Sicherungsinteresse des Gläubigers, sondern wird generell auf Ansprüche begrenzt, die innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntmachung fällig werden. • Ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglichen Vertrauens ist kein Ersatz in Form einer Sicherheitsleistung nach § 303 AktG; entsprechende Feststellungsanträge sind gesondert zu prüfen. Die Klägerin vermietete an die damals beherrschte GmbH ein langfristiges Gewerbeobjekt. Zwischen der Beklagten und der abhängigen GmbH bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der zum 31.12.2010 aufgehoben und am 17.01.2011 im Handelsregister bekanntgemacht wurde. Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin ein bis 16.01.2016 befristetes Bürgschaftsversprechen analog § 303 Abs. 3 AktG abgegeben. Die Klägerin begehrte Sicherheitsleistung nach § 232 Abs. 1 BGB bis 17.01.2017 in Höhe von 291.883,20 € und hilfsweise Feststellung weiterer Ersatzpflichten für Schäden aus der Aufhebung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Die Klage und der Hilfsantrag blieben in den Vorinstanzen erfolglos; die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurden auf ihre Kosten zurückgewiesen. • Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Sicherheitsleistung zeitlich begrenzt, weil § 303 AktG insoweit eine Regelungslücke aufweist. • Dauerschuldverhältnisse begründen Ansprüche bereits mit Entstehung des Dauerschuldverhältnisses; ohne Begrenzung bestünde die Gefahr einer auf Dauer angelegten Haftung des ehemals herrschenden Unternehmens. • Die Regelungslücke ist unbeabsichtigt; Materialien und Gesetzesgeschichte zeigen kein bewusstes Absehen von einer zeitlichen Begrenzung. • Zur Schließung der Lücke ist eine Analogie zu den Nachhaftungsregeln der §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 AktG geboten, wonach die Haftung auf Ansprüche beschränkt wird, die innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntmachung fällig werden. • Eine Begrenzung nach dem individuell zu bestimmenden Sicherungsinteresse des Gläubigers ist weniger geeignet, die Gefahr einer Endloshaftung zu verhindern und steht der klaren, pauschalen Lösung der fünfjährigen Frist nach Analogie entgegen. • Eine Analogie zu anderen längeren Fristen (z. B. § 133 Abs. 3 UmwG) kommt nicht in Betracht, weil dort besondere gesellschaftsrechtliche Risiken angesprochen werden, die hier fehlen. • Der Hilfsantrag auf Feststellung einer Ersatzpflicht aus vorvertraglichem Vertrauen betrifft einen anderen Streitgegenstand; die Revision war darauf nicht zuzulassen und die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin und ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurden zurückgewiesen. Der Anspruch auf Gewährung einer Sicherheit nach § 303 AktG ist für Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen auf solche Ansprüche beschränkt, die innerhalb von fünf Jahren ab der Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags fällig werden; eine weitergehende Nachhaftung bis zum vom Kläger gewünschten Datum besteht nicht. Ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglichen Vertrauens begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Sicherheitsleistung nach § 303 AktG; insoweit stellt der Hilfsantrag einen eigenständigen Streitgegenstand dar, für den die Revision nicht zugelassen wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.