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Entscheidung

4 StR 262/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 2 6 2 / 1 4 vom 8. Oktober 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bochum vom 5. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin ergänzt, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor im Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin zu ergänzen, dass die Führerscheine dieser Ange- klagten eingezogen werden. Die Strafkammer hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen; Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten Inhaber im Ausland erteilter Fahrerlaubnisse sind, bestehen nicht. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (vgl. BGH, Urteil 1 - 3 - vom 5. November 1953 – 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168, 178 f.; Beschluss vom 6. Oktober 1992 – 1 StR 636/92, NStZ 1993, 230 bei Kusch). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin