Entscheidung
4 StR 286/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 2 8 6 / 1 4 vom 8. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Februar 2014 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf drei Monate festgesetzt wird. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten sowie die den Adhäsions- und Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Ein- griff in den Straßenverkehr zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, ihr die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr angeordnet. Des Weiteren hat es eine Adhäsionsentscheidung zu Gunsten der Adhäsionsklägerinnen ge- troffen. Hiergegen wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der An- geklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Da es die Strafkammer versäumt hat, die Dauer der angeordneten Sper- re für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis näher zu begründen, setzt der Senat die Sperre in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf das in § 69a Abs. 4 Satz 2 StGB geregelte gesetzliche Mindestmaß herab. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist bei einem auf Zah- lung eines bestimmten Geldbetrages lautenden Leistungsurteil, das überhaupt nur ergehen kann, wenn der klageweise geltend gemachte Anspruch dem Ad- häsionskläger zum Zeitpunkt der Entscheidung im ausgeurteilten Umfange zu- steht, für den Vorbehalt eines Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X oder § 86 VVG kein Raum. Der Senat ist nicht gehindert, hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung abweichend vom Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss zu ent- scheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 4 StR 572/13 Rn. 12; vom 8. Juli 2009 – 2 StR 239/09, NStZ-RR 2009, 382). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 2 3 4